Das sind die Verfassungsbestimmungen, die zur Gleichstellung führen.
Ich habe auch schon die Vereinslösung angeführt, die ungeklärt ist, und in dieser Richtung möchte ich auch einen Abänderungsantrag einbringen:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde zur Regierungsvorlage (338 der Beilagen), mit dem das Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986) geändert wird (ZDG-Novelle 2001)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage (338 der Beilagen) wird wie folgt geändert:
§ 12b Abs. 8 lautet:
Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, anerkannten Trägern jene Kosten, die ihnen durch den von Zivildienstpflichtigen gemäß Abs. 5 und 6 geleisteten Dienst erwachsen sind, bis zu dem Betrag zu ersetzen, der vom Bund im Jahr 1999 in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durchschnittlich für einen Zivildienstleistenden aufgewendet wurde. Dieser Betrag ist jährlich gemäß der Entwicklung der Verbraucherpreise im Inland anzupassen. Nur so kann der Auslandsdienst beziehungsweise der außerordentliche Zivildienst gesichert werden.
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Zur aktuellen Novelle möchte ich noch folgenden Antrag einbringen:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986) geändert wird (ZDG-Novelle 2001)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage (338 der Beilagen) wird wie folgt geändert:
1. In § 25a Abs. 2: wird die Zahl 14,73 durch die Zahl 12,87 ersetzt
2. § 28 lautet:
(1) Der Bund trägt alle Leistungen, die dem Zivildienstleistenden auf Grund der § 25 und 25a zustehen.
(2) Erfolgt die Verpflegung des Zivildienstleistenden nicht durch Naturalleistungen, gebührt ihm eine Vergütung in der Höhe des § 13 Abs. 2 Z 2 HGG genannten Tageskostengeld. – Das heißt eine Gleichstellung mit dem Heeresgebührengesetz.
(3) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von ATS 3 000,- je Zivildienstleistenden zu leisten.
3. Der geplante § 54a der Regierungsvorlage (338 der Beilagen) ist ersatzlos zu streichen.
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Herr Minister! Das sind die Mindestanforderungen, die Sie erfüllen müssen, um zumindest ein Stück Gleichstellung zu erreichen. Lassen Sie es im Interesse der Betreuungsorganisationen