Vorsitzenden zu berücksichtigen. Jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, in der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission vertreten zu sein. Die drei Vorsitzenden bilden gemeinsam das Präsidium der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission.
Die Funktionsperiode der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission beträgt sechs Jahre. (BGBl. Nr. 457/1984, Art. I Z 1, ab 1.1.1985; BGBl. Nr. 690/1992, Z 3, ab 1.1.1993)
(2) Die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 5, ab 1.7.1988).
Die Vorsitzenden, die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission sowie die Angehörigen des Büros der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(3) Der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission sind als beratende Organe der Generaltruppeninspektor und ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender hiefür geeigneter Beamter beigegeben.
(4) Die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission hat unmittelbar oder mittelbar eingebrachte Beschwerden von Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen oder sich freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet haben, von Stellungspflichtigen, von Soldaten sowie von Wehrpflichtigen des Milizstandes und Wehrpflichtigen des Reservestandes, die Präsenzdienst geleistet haben, entgegenzunehmen, zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen zu beschließen. Dies gilt auch für Beschwerden, die durch Soldatenvertreter eingebracht werden; sofern diese nur für einen einzelnen Soldaten eingebracht werden, bedarf es der Zustimmung des Betroffenen. Darüber hinaus ist die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission berechtigt, von ihr vermutete Mängel und Überstände im militärischen Dienstbereich von Amts wegen zu prüfen. Die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission kann die für ihre Tätigkeit erforderlichen Erhebungen nötigenfalls an Ort und Stelle durchführen und von den zuständigen Organen alle einschlägigen Auskünfte einholen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 6, ab 1.7.1988; BGBl. Nr. 690/1992, Z 4, ab 1.1.1993; BGBl. I Nr. 30/1998, Art. 3 Z 7, ab 1.1.1998)
Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde erlischt ein Jahr nach Kenntnis des Beschwerdegrundes durch den Beschwerdeführer.
Die Entscheidung, ob die Überprüfung eines Beschwerdevorbringens geboten erscheint oder das Anbringen seinem Inhalt nach unterhalb der beschwerderechtlichen Relevanzschwelle liegt, trifft die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission.
(5) Der jährlich von der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission bis zum 1. März zu verfassende Bericht über die Tätigkeit im jeweils abgelaufenen Jahr und über ihre Empfehlungen sowie die von ihr aus gegebenem Anlass erstellten Zwischenberichte sind von ihr dem Nationalrat vorzulegen. Diese Berichte sind auch dem Bundesminister für Landesverteidigung zur Kenntnis zu bringen.
Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu den Berichten der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission dem Nationalrat Stellungnahmen vorzulegen.
(6) Den Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission sind die notwendigen Aufwendungen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit in der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission erwachsen, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Diese Aufwendungen sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII abzugelten. Dem amtsführenden Vorsitzenden gebührt überdies für seine Tätigkeit in