Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 46. Sitzung / Seite 139

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der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IX, den anderen Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung im Ausmaß von 10 vH des bezeichneten Gehaltes. Den Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung nicht, wenn sie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung sind. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 7, 1.7.1988)

(7) (Verfassungsbestimmung) Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission das zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und den nach Beschluss des Präsidiums der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission erforderlichen Sachaufwand zu tragen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten in Angelegenheiten der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission ausschließlich an die Weisungen des amtsführenden Vorsitzenden gebunden. (BGBl. Nr. 690/1992, Z 5, ab 1.1.1993)

(8) Die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist.

(9) (Verfassungsbestimmung) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission werden vom Nationalrat auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses gewählt. Bei der Erstellung des Gesamtvorschlages hat jede der drei mandatsstärksten Parteien des Nationalrates das Recht, je ein Mitglied namhaft zu machen. Bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorsitzenden hat jene im Nationalrat vertretene Partei, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat, ein neues Mitglied namhaft zu machen. Auf Grund dieses Vorschlages erfolgt die Ergänzungswahl durch den Nationalrat für den Rest der Funktionsperiode. (BGBl. Nr. 457/1984, Art. I Z 2, ab 1.1.1985)

(10) Die drei Vorsitzenden wechseln einander in der Amtsführung jeweils nach zwei Jahren in der Reihenfolge der Mandatsstärke der sie namhaft machenden politischen Partei ab; bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Der jeweils amtsführende Vorsitzende der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission führt deren Geschäfte, die übrigen Vorsitzenden nehmen in der genannten Reihenfolge die Funktionen von stellvertretenden Vorsitzenden wahr. (BGBl. Nr. 457/1984, Art. I Z 2, ab 1.1.1985)

3. Nach Z 20 wird Z 20a eingefügt:

,Z 20a. § 29 Abs. 8 lautet:

›(8) Die Auswahl der Wehrpflichtigen, die nach Abs. 7 zur Leistung von Kaderübungen bis zum jeweiligen Gesamtausmaß nach Abs. 1 Z 1 oder 2 verpflichtet sind, ist vom zuständigen Militärkommando mit Bescheid (Auswahlbescheid) innerhalb von zwei Jahren nach Entlassung aus dem Grundwehrdienst vorzunehmen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat vor der abweisenden Entscheidung über eine Berufung gegen den Auswahlbescheid eine Stellungnahme der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission einzuholen, wenn es der Berufungswerber verlangt. Auf Grund dieses Bescheides können die Wehrpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft entsprechend den militärischen Erfordernissen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu den einzelnen Kaderübungen einberufen werden.‘

4. Nach Z 59 wird folgende Z 59a eingefügt:

,59a. § 65d lautet:

›(1) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Die Beschwerdemöglichkeit besteht nicht, sofern


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