Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 46. Sitzung / Seite 140

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1. die Verletzung durch einen Bescheid oder durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt ist, oder

2. die Person in dieser Angelegenheit Beschwerde bei der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission erheben kann.

(2) Über die Beschwerden nach Abs. 1 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Die §§ 67c bis 67g sowie § 79a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, über die besonderen Bestimmungen für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten sind anzuwenden. Ist für die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates die Frage der Rechtmäßigkeit der Verwendung personenbezogener Daten maßgeblich, so hat der unabhängige Verwaltungssenat nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen über Beschwerden an die Datenschutzkommission vorzugehen.

(3) Eine Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung nach Abs. 1 ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuzurechnen.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden nach Abs. 1 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Diese Beschwerdemöglichkeit kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen ausgeübt werden. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung.‹‘"

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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Bösch. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 3 Minuten. – Bitte.

17.51

Abgeordneter Dr. Reinhard Eugen Bösch (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Das Wehrgesetz 1990 muss auf Grund verschiedenster Notwendigkeiten novelliert werden. Wir nehmen zur Kenntnis, dass die SPÖ nicht nur gegen eine Neugestaltung des Landesverteidigungsrates ist, sondern dass sie auch gegen eine Präzisierung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung ist, dass sie gegen eine Vereinfachung und Neugestaltung der Dienstgrade ist, dass sie gegen die Modifizierung hinsichtlich der Meldepflicht und der Stellung im Rahmen der Wehrpflicht ist, dass sie gegen die Öffnung der Milizlaufbahn für Frauen eintritt, dass sie gegen den Ausschluss der Heranziehung von Jugendlichen zu militärischen Kampfeinsätzen ist, dass sie gegen die Neuregelung der Soldatenvertretung von Zeitsoldaten ist und dass sie gegen sprachliche, systematische und legistische Verbesserungen dieses neuen Gesetzes eintritt.

Meine Damen und Herren der SPÖ! Dass das d’hondtsche System ein anerkanntes System zur Aufteilung von Plätzen in Räten nach Wahlergebnissen ist, ist, glaube ich, von unserer Seite nicht mehr zu argumentieren. (Abg. Dipl.-Ing. Kummerer: Man kann es sich richten, wie man’s braucht!) Dass die Meldepflicht, Herr Kollege Kummerer, für Beorderte notwendig ist, um eine annähernde Planbarkeit sicherzustellen, brauche ich auch nicht zu erwähnen. Und dass wir bereit sind, über die Bundesheer-Beschwerdekommission mit Ihnen zu debattieren, hat Herr Kollege Jung in seinem Debattenbeitrag schon deutlich gesagt. Wir konnten das nicht tun, weil wir Ihren Antrag um 16 Uhr bekommen haben, und wenn wir ihn seriös prüfen wollen, dann müssen Sie uns hiefür mehr Zeit geben.

Insgesamt, meine Damen und Herren, kann festgestellt werden, dass diese Novelle in vielen Bereichen zu einer Verfahrensvereinfachung und gleichzeitig auch zu einem erheblichen Gewinn an Übersichtlichkeit führt. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

17.53


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