Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 52. Sitzung / Seite 158

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Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. Art. 3 Z 20 lautet:

››20. Nach § 590 wird folgender § 591 samt Überschrift angefügt:

"Zusätzliche Ausgleichszulage 2001

§ 591. Personen, die im Februar 2001 Anspruch haben auf

1. eine Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder

2. eine Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder lit. b oder lit. c,

gebührt zu der für Februar 2001 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt 500 S für Personen nach Z 1 und 350 S für Personen nach Z 2. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. § 299 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen."‹‹

2. Art. 4 Z 6 lautet:

››6. Nach § 288 wird folgender § 289 samt Überschrift angefügt:

"Zusätzliche Ausgleichszulage 2001

§ 289. Personen, die im Februar 2001 Anspruch haben auf

1. eine Ausgleichszulage nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder

2. eine Ausgleichszulage nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder lit. c,

gebührt zu der für Februar 2001 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt 500 S für Personen nach Z 1 und 350 S für Personen nach Z 2. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 149 Abs. 3) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. § 156 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen."‹‹

3. Art. 5 Z 6 lautet:

››6. Nach § 277 wird folgender § 278 samt Überschrift angefügt:

"Zusätzliche Ausgleichszulage 2001

§ 278. Personen, die im Februar 2001 Anspruch haben auf

1. eine Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder

2. eine Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder lit. b oder lit. c,

gebührt zu der für Februar 2001 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt 500 S für Personen nach Z 1 und 350 S für Personen nach Z 2. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 140 Abs. 3) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. § 147 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen."‹‹

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