Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 55. Sitzung / Seite 157

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c) an dem Radiounternehmen Medieninhaber (Verleger) oder Mediendienste beteiligt sind, die bereits im Bundesland des geplanten Versorgungsgebietes an mehr als einem Hörfunk- oder Fernsehveranstalter, insgesamt an mehr als drei in- oder ausländischen Hörfunk- oder Fernsehveranstaltern über mehr als 50 v. H. der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten.

(3) Anteile eines Medieninhabers (Verlegers) oder Mediendienstes und von Personen oder Personengesellschaften, die mit ihm gemäß Abs 4 verbunden sind, sind für die Ermittlung von Beteiligungsgrenzen gemäß Abs 2 zusammenzurechnen."

5. § 9 Abs 5 entfällt, der Abs 6 wird zu Abs 5.

6. In § 10 Abs 1 Z 2 entfällt der letzte Halbsatz, ("insbesondere für die Schaffung...") und wird nach dem Wort "Planungen" ein Punkt gesetzt; Z 3 entfällt, Z 4 wird zu Z 3

7. In § 16 Abs. 6 wird nach den Worten "gilt nicht für" die Wortfolge "Programme nichtkommerzieller Hörfunkveranstalter und für" eingefügt.

8. Nach § 16 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Nichtkommerzielle Hörfunkveranstalter (Freie Radios) sind nicht auf Gewinn gerichtete Veranstalter von Hörfunkprogrammen, deren Programmangebot

1. überwiegend gemeinnützige Ziele und die Förderung der Diskussion sozialer und kultureller Anliegen verfolgt, wobei den in anderen Medien im Verbreitungsgebiet unterrepräsentierten Gruppen oder Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen, insbesondere durch Einräumung von Sendezeit zur Gestaltung eigener Beiträge, gegeben wird,

2. keine Werbung gemäß § 19 Abs. 1 bis 4 enthält."

9. Nach § 32 Abs 5 wird folgender Abs 6 eingefügt, die Abs 6 und 7 werden zu den Abs 7 und 8.

"(6) Hörfunkveranstalter, deren Gesellschaftsstruktur den Bestimmungen des § 9 nicht entsprechen haben binnen 2 Jahren den gesetzmäßigen Zustand herzustellen."

Begründung:

1. Auch die Umwandlung eines Vereines in eine GmbH sollte nicht ausgeschlossen sein. Ebenso sollte eine Einzelperson die Möglichkeit haben eine GmbH zu gründen und die Lizenz an diese zu übertragen. Nach den vorgeschlagenen gesetzlichen Bestimmungen ist dies ausgeschlossen.

2. Entsprechend einem dringenden rechtspolitischen Bedürfnis wird gleichzeitig vorgeschlagen, im Privatradiogesetz die Berücksichtigung von nichtkommerziellen Hörfunkveranstaltern zu regeln. Die rasante Entwicklung am Mediensektor hat gezeigt, daß nicht bloß kommerzielle Gruppen an der Produktion von Privatrundfunk interessiert sind, sondern ebenso auch nichtkommerzielle Veranstalter, die mit ihren Programmen ideelle Ziele verfolgen. Die Vermittlung von Medienkompetenz, Bereitstellung von medialen Artikulationsmöglichkeiten, Aktivierung zum emanzipatorischen und eigenverantwortlichen politischen Handeln für den/die einzelne/n (oft auch medial unterrepräsentierte(n) BürgerIn sind die Hauptfunktionen nichtkommerzieller Freier Radios, die weder durch den Markt noch durch den öffentlich-rechtlichen Auftrag in ausreichendem Ausmaß gewährleistet werden. Freie Radios sind somit eine demokratiepolitisch wichtige Ergänzung für ein voll entwickeltes Mediensystem.

Um diese begrüßenswerten Aktivitäten der schlagwortartig umrissenen "Zivilgesellschaft" im Bereich des Privatradiogesetzes zu berücksichtigen, wird im § 16 Abs. 7 eine entsprechende Definition vorgesehen und die sonstigen Bestimmungen des Privatradiogesetzes entsprechend angepaßt.

3. Bei einer Liberalisierung des Hörfunks sollte verhindert werden, daß es zu weiteren Sendemonopols (z.B. durch die Zeitungsverleger) kommt. Die Konzentration in Österreichs


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