Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 55. Sitzung / Seite 158

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Medienlandschaft ist derzeit eine der stärksten in Europa. Die Öffnung des Radiomonopols für Privatradios, insbesondere freie Radios, soll auch dazu beitragen, dieser Medienkonzentration entgegenzuwirken. Bei der Erteilung der Lizenz ist abgesehen von den Lizenzvoraussetzungen auch darauf Bedacht zu nehmen.

Eine Lizenz darf demnach an Personen nicht erteilt werden, an denen Medienunternehmen beteiligt sind, deren Marktanteil entweder im Bundesgebiet 30 % überschreitet, oder deren Marktanteil in dem Bundesland in dem das Radio ausgestrahlt werden soll 40 % überschreitet. Außerdem sollten in- und ausländische Medienunternehmen, die an mehr als 3 Rundfunkveranstaltern mit mehr als 50 % beteiligt sind ausgeschlossen sein.

Zur Feststellung des Marktanteiles ist derzeit von den Optimadaten auszugehen. In diesem Zusammenhang wird jedoch angeregt, daß der Bundeskanzler jährlich die Erarbeitung einer Statistik des Verbreitungsgrades der einzelnen Medien in Österreich in Auftrag gibt, sodass auch in Österreich diesbezüglich amtliche statistische Daten herangezogen werden können. Im übrigen wird im Zusammenhang mit der Medienkonzentration noch einmal auf den Bericht des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung und Medien über Medienkonzentration und Meinungsvielfalt vom 27.4.1992 verwiesen.

4. Um Umgehungen allfälliger Beteiligungsbeschränkungen zu verhindern ("durch die Zwischenschaltung einer Privatstiftung", wie es in den erläuternden Bemerkungen zur RV heißt) soll die in der RV vorgeschlagene Bestimmung beibehalten werden. Die vorgesehene Abänderung nimmt dieser Bestimmung jede Wirkung. Bei Vorliegen eines beherrschenden Einflusses kann bereits jetzt eingegriffen werden. Gerade aber aufgrund der Vollzugsprobleme, die in diesem Zusammenhang entstanden, wurde diese Bestimmung in die RV aufgenommen. Mit der Abänderung ändert sich nichts. Die erste Macht des Staates war offensichtlich wiedereinmal aktiv.

5. Im Oktober 2000 hat der Infrastrukturminister ein Gutachten in Auftrag gegeben, da erhoben werden soll, ob und welche Frequenzen für weitere, insbesondere eine bundesweite Radiolizenz zur Verfügung stehen. Wenn es nicht nur für die Schublade gemacht werden soll, wäre es sinnvoll gewesen, wie im Fernsehbereich, das Ergebnis dieses Gutachtens abzuwarten. Nach dem derzeitigen Wissensstand (siehe auch Frequenznutzungsplan) gibt es nicht ausreichend Übertragungskapazitäten für ein bundesweites Privatradio. Solange daher nicht klar ist, ob überhaupt ausreichend Übertragungskapazitäten für einen bundesweiten Hörfunk vorhanden sind, ist es unsinnig einzelne Frequenzen nicht zur Verbesserung von Versorgungsmängeln bestehender Versorgungsgebiete bzw. Vergrößerung bestehender Versorgungsgebiete bzw. Schaffung neuer Versorgungsgebiete zu nutzen, sondern sie einer bundesweiten Radiolizenz – für die es voraussichtlich nicht genügend Übertragungskapazitäten gibt – vorzubehalten.

Außerdem ist zu bedenken, dass der Begriff bundesweiter Hörfunk nicht definiert ist. Gerade die Bestimmungen betreffend die Frequenzzuordnung hat aber der VfGH bereits einmal als verfassungswidrig aufgehoben, da diese Regelungen nicht dem Legalitätsprinzip entsprechend determiniert waren. Ich hatte gehofft, dass die Regierungsparteien daraus gelernt haben und die Warnungen der Grünen nicht neuerlich in den Wind schlagen. Wann kann man von einem bundesweiten Hörfunk sprechen? Ist dazu eine 50-, 60-, 70-prozentige oder noch höhere Versorgung der Bevölkerung Österreichs notwendig? Muss jedes Bundesland in einem bestimmten Ausmaß versorgt werden?

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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Zu Wort gelangt nunmehr Herr Staatssekretär Morak. – Bitte.

18.45

Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak: Meine Damen und Herren! Herr Präsident! Herr Bundeskanzler! Ich werde auch weiterhin der Versuchung widerstehen, hier über das


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