Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 55. Sitzung / Seite 156

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Unsere Vorstellungen haben wir zu Papier gebracht. Ich glaube, wie gesagt, dass wir im Bereich der Existenzsicherung für die freien, nichtkommerziellen Radios sogar zu einem gemeinsamen Nenner hätten kommen können, bedauere, dass das nicht der Fall ist, und schlage spät, aber doch, vor: Diskutieren wir die ganze Materie wirklich als Paket noch einmal im Ausschuss, wie Khol es vorgeschlagen hat! Wir hätten vielleicht einen einfacheren Weg gehen können, aber manchmal sind die Wege dieser Koalitionsregierung offenbar kompliziert und mühsam. (Beifall bei den Grünen.)

18.45

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Ich gebe bekannt, dass der soeben in seinen Kernpunkten gerade noch ausreichend erläuterte Abänderungsantrag der Abgeordneten Petrovic und Genossen auch schriftlich überreicht wurde und genügend unterstützt ist. Er steht daher mit in Verhandlung.

Im Hinblick auf den Umfang des Antrages lasse ich ihn gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung vervielfältigen und verteilen. Im Übrigen wird dieser Antrag auch dem Stenographischen Protokoll beigedruckt werden.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Petrovic, Freunde und Freundinnen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (401 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G), in der Fassung des Ausschussberichtes, wird wie folgt abgeändert:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Regierungsvorlage (401 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G), in der Fassung des Ausschussberichtes, wird wie folgt abgeändert

1. In § 3 Abs 4 entfällt das Wort "gesellschaftsrechtlichen".

2. In § 6 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wortfolge "oder im Fall" die Wortfolge "von Programmen nichtkommerzieller Hörfunkveranstalter oder" eingefügt.

3. In § 7 Abs 4 wird nach dem Wort "gleichgehalten" ein Punkt gesetzt; die beiden folgenden Nebensätze und der letzte Satz entfallen.

4. § 9 Abs 1 bis 3 werden wie folgt abgeändert:

"(1) Bei der Erteilung einer Lizenz ist insbesondere auch darauf zu achten, daß hiedurch auf internationaler, nationaler und regionaler Ebene der Konzentration im Medienbereich – sei es auch im Zusammenwirken mit Printmedien – kein Vorschub geleistet wird.

(2) Eine Lizenz darf daher an einen Antragsteller nicht erteilt werden, wenn

a) an dem Radiounternehmen Medieninhaber (Verleger), oder Mediendienste beteiligt sind, die über einen Marktanteil von mehr als 30 v.H. im gesamten Bundesgebiet verfügen;

b) an dem Radiounternehmen Medieninhaber (Verleger) oder Mediendienste beteiligt sind, die in dem Bundesland des geplanten Verbreitungsgebietes über einen Marktanteil von mehr als 40 v.H. verfügen;


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