wollen ein Klima der Deeskalation und dabei einen österreichischen Weg gehen. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Hohes Haus! Das Recht auf Versammlungsfreiheit ist in Österreich verfassungsrechtlich garantiert, und zwar im Staatsgrundgesetz aus dem Jahre 1867 und in der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1958, die in unsere Verfassung voll integriert wurde.
Das in der österreichischen Bundesverfassung verankerte Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist als eines der höchsten demokratischen Güter voll zu respektieren. Eingriffe in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit sind nur in dem vom Versammlungsgesetz und von der Menschenrechtskonvention gezogenen Rahmen möglich. Dazu gehört eine sorgfältige Abwägung der jeweils berührten und geschützten Interessen.
Nun zu einigen Sachgebieten, die – manchmal auch durchaus zu Recht und verständlicherweise – bei einigen Bevölkerungsgruppen zu Diskussionen und zu Sorgen führen. Zum Beispiel die Frage: Warum werden nicht angezeigte Demonstrationen nicht aufgelöst?
Die Unterlassung der Anzeige einer öffentlichen Versammlung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für sich alleine noch nicht die Grundlage für eine Untersagung oder Auflösung der Versammlung, wohl aber für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe. Für die Untersagung oder für die Auflösung einer unangemeldeten Versammlung müssen immer zusätzliche Umstände vorliegen, etwa die Gefährdung von Schutzgütern, die im Versammlungsgesetz und in der Menschenrechtskonvention auch genannt werden.
Ich möchte an dieser Stelle betonen, dass die zuständigen Behörden ihre Entscheidungen ausschließlich auf Basis der maßgeblichen Rechtslage treffen und getroffen haben, und das nach einer sehr sorgfältig durchgeführten Interessenabwägung. (Demonstrativer Beifall bei der SPÖ und den Grünen.)
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Alle Kundgebungen haben ein Anrecht auf Schutz, wenn sie friedlich durchgeführt werden und ordnungsgemäß angemeldet sind. Damit sind gemeint die friedlichen Kundgebungsteilnehmer, auch Parteiveranstalter, und unter anderem besorgte Bürger, die an unserer Nordgrenze ihr Versammlungsrecht nützen, um auf eine aus ihrer Sicht bedrohliche Situation in unserem nördlichen Nachbarland hinzuweisen. (Beifall bei der ÖVP sowie bei der SPÖ und den Grünen.)
Bei all diesen Versammlungen, bei all diesen Kundgebungen, bei all diesen Veranstaltungen ist der Spagat zwischen dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und der Wahrung der Rechte und Interessen anderer, nicht Betroffener – wie der Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Schutz der Rechte und Freiheiten, aber auch das öffentliche Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verbrechensverhütung – penibel und genau zu verfolgen.
Wir gehen diesen österreichischen Weg, der, in vier Punkten zusammengefasst, lautet: Friedliche, ordnungsgemäß angezeigte Versammlungen – ja! Gewaltsame Demos oder Straßenblockaden – nein! Das heißt, das Demonstrationsrecht nicht zu beschneiden, aber die Rechte und die Interessen der Bevölkerung, die direkt von den Demonstrationen betroffen ist, weil sie neben dem Stattfindungsort dieser Demonstrationen lebt und arbeitet und wirkt, zu wahren.
Drittens soll durch Gespräche der Behörde mit Veranstaltungsanmeldern darauf hingewirkt werden, dass es zu keinen Totalblockaden kommt, die unbeteiligte Passanten, Menschen auf dem Weg zur Arbeit, Einsatzfahrzeuge oder andere behindern.
Zum Vierten soll es klare Konsequenzen geben, wenn gegen diese Grundregeln verstoßen wird: von der Verhängung der gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsstrafen bis zur Untersagung einer Versammlung, die zum Schutz der Sicherheit, zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer in unserer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, so wie das im Einzelfall geschehen ist, etwa bei der so genannten Aktion "Checkpoint Austria" – wir konnten das am