Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 56. Sitzung / Seite 150

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Kurze Debatte über einen Fristsetzungsantrag

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Wir kommen nunmehr zur Durchführung der kurzen Debatte betreffend den Antrag der Abgeordneten Dr. Krüger und Dr. Baumgartner-Gabitzer, dem Verfassungsausschuss zur Berichterstattung über den Antrag 370/A der Abgeordneten Dr. Baumgartner-Gabitzer, Dr. Krüger und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über die Errichtung einer "KommAustria" und andere Bundesgesetze eine Frist bis 28. Februar 2001 zu setzen.

Nach Schluss dieser Debatte wird die Abstimmung über den gegenständlichen Fristsetzungsantrag stattfinden.

Wir gehen in die Debatte ein.

Ich mache darauf aufmerksam, dass gemäß § 57a Abs. 1 der Geschäftsordnung kein Redner länger als 5 Minuten sprechen darf, wobei der Erstredner zur Begründung über eine Redezeit von 10 Minuten verfügt. Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung oder zu Wort gemeldeten Staatssekretären sollen nicht länger als 10 Minuten dauern.

Zu Wort gelangt zunächst der Antragsteller, Herr Abgeordneter Dr. Krüger. – Bitte.

17.31

Abgeordneter Dr. Michael Krüger (Freiheitliche): Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wenn wir gestern bei der Debatte zur "KommAustria" auch einen derart einheitlichen Konsens gehabt hätten, was meiner Meinung nach demokratiepolitisch durchaus wünschenswert gewesen wäre, dann würde ich jetzt nicht dastehen, um den Antrag auf Fristsetzung zu begründen.

Dieser Antrag auf Fristsetzung wird eingebracht, weil eine dringende Erledigung der Lizenzanträge von Privatrundfunkveranstaltern notwendig ist.

Ich erinnere daran, dass der Verfassungsgerichtshof im vergangenen Jahr die Lizenzen von sehr vielen Privatrundfunkbetreibern wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben hat. Begründet wurde die Verfassungswidrigkeit damit, dass eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag als Lizenzbehörde erster Instanz per se verfassungswidrig ist.

Der Verfassungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es der Verfassung immanent wäre, eine Lizenzbehörde zu schaffen, die der Weisungsgebundenheit eines Ministeriums unterliegt und damit die Kontrollmöglichkeit durch das Parlament eröffnet.

Nur unter der Voraussetzung einer durch Verfassungsbestimmung zustande kommenden "KommAustria" könnte die Einrichtung einer verfassungsgebundenen Lizenzbehörde entfallen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Antrag zielt darauf ab, dem Verfassungsausschuss eine Frist bis 28. Feber 2001 einzuräumen beziehungsweise zu setzen, innerhalb derer die Materie abzuhandeln und dann dem Plenum zur Beschlussfassung zu übergeben ist.

Wieso die Dringlichkeit? – Nach der Aufhebung der Bescheide durch den Verfassungsgerichtshof ergingen so genannte vorläufige Lizenzbescheide. Die Privatrundfunkbehörde trat am 19. Dezember 2000 zusammen und erließ zugunsten der bisherigen Lizenzinhaber vorläufige Bescheide, die auf die Dauer von sechs Monaten befristet sind. Diese sechs Monate laufen am 19. Juni aus. Das heißt, dass die Privatrundfunkbetreiber, wenn es nicht rasch legistische Maßnahmen gibt, dazu verurteilt wären, ihren Betrieb einzustellen.

Was das bedeutet, nehme ich an, wissen Sie, auch wenn sich das Interesse an dieser Debatte offensichtlich in engen Grenzen hält. Das würde nämlich bedeuten, dass die Betreiber dem Konkursrichter anheim gestellt werden. Wir nehmen daher diese Sorge sehr ernst. Da Sie leider Gottes verhindert haben, dass es zu einer weisungsfreien, durch die Verfassung garantierten, unabhängigen "KommAustria" kommt, bleibt uns nichts anderes übrig, als einen Initiativantrag


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