Weiters erfolgte durch mein Ressort die Übermittlung der Sperrkundmachung der Europäischen Kommission gegen das Vereinigte Königreich auf Grund des MKS-Ausbruchs im Vereinigten Königreich an alle Landeshauptleute, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, das Bundesministerium für Finanzen und den Zoll sowie das Bundesgremium des Agrarhandels am Freitag, den 23. Februar 2001.
Der Zoll wurde weiters ersucht, umgehend Personenkontrollen bei Reisenden aus dem Vereinigten Königreich in Hinblick auf die Sperrkundmachung und die verbotenen Produkte durchzuführen.
Die Landeshauptleute wurden zudem ersucht, die Nachforschungen, ob seit dem 1. Februar 2001 Zucht- oder Nutzschweinesendungen mit Herkunft aus dem Vereinigten Königreich oder mit Ursprung im Vereinigten Königreich in Bestände ihres Wirkungsbereichs verbacht worden sind, auf alle Haus- und Wildpaarhufer auszudehnen.
Es wurden in Österreich keine aus dem Vereinigten Königreich verbrachten Haus- oder Wildpaarhufer ausgeforscht.
Die von mir verfügte Kundmachung betreffend die veterinärbehördlichen Verbringungsbeschränkungen auf Grund von Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich vom 23. Februar 2001 wurde in den "Amtlichen Veterinärnachrichten", Nummer 1/2001, veröffentlicht. Weiters erfolgte die Übermittlung des Textes der Kundmachung an alle Landeshauptleute, das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie an die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz, die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs, die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen und an die Europäische Kommission.
In einer zusätzlichen Information an das Bundesministerium für Finanzen, Zollabteilung, habe ich nochmals darauf hingewiesen, dass die Kundmachung vom 23. Februar 2001 auf den Privatreiseverkehr vom Vereinigten Königreich anzuwenden ist. Demgemäß müssen alle Waren und Produkte, die gemäß Artikel II bis VIII dieser Kundmachung vom Verbringungsverbot ausgenommen sind, von einer im jeweiligen Artikel angeführten Veterinärbescheinigung begleitet sein. Andernfalls ist die seuchensichere Entsorgung dieser Waren und Produkte zu veranlassen. Die Kosten dieser Entsorgung werden unter Anwendung des § 61 Abs. 1 lit. a des Tierseuchengesetzes vom Bund getragen.
Information an Reisende: Es wurde von mir veranlasst, dass auf den Flughäfen Informationsblätter an Reisende verteilt werden. Außerdem wurden zur Information und zur Warnung an markanten Stellen Plakate angebracht.
Von der Sperre sind folgende Waren betroffen: lebende Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine und andere Paarhufer mit Herkunft aus dem oder Ursprung im Vereinigten Königreich; Samen, Eizellen und Embryonen; frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und anderen Paarhufern; Milch und Milcherzeugnisse; Häute und Felle der genannten Tiere; sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs dieser Tiere. Zu den gesperrten Waren gehört auch der Reiseproviant, der oben genannte Produkte enthält, also auch ein Sandwich.
Betreffend die Produkte, die Maul- und Klauenseuche übertragen können und aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich gekommen sein könnten, ist derzeit Folgendes anzumerken: Der innergemeinschaftliche Handel mit lebenden Tieren sowie Fleisch und Fleischerzeugnissen wird von den Amtstierärzten und Fleischuntersuchungstierärzten überwacht. Diese kontrollieren stichprobenweise die eingehenden Produkte. Die Importeure sind verpflichtet, ankommende Sendungen dem Amtstierarzt zu melden.
Gemäß Weisung des Bundesministeriums für Soziales und Gesundheit sind Sendungen aus dem Vereinigten Königreich, die nach dem 1. Februar 2001 nach Österreich verbracht wurden, anzuhalten und dem Bundesministerium für Soziales und Gesundheit zu melden. Je nach Seu