päischer Ebene diskutiert wird. Die Schlüsse aus der Debatte, die Neudefinition des öffentlich-rechtlichen Auftrages sind kein spezifisch österreichisches Problem. Es ist bei vielen Mitgliedstaaten ein Faktum, das in unterschiedlicher Intensität vorhanden ist und diskutiert wird.
Das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag berechtigt die Mitgliedstaaten zur Festlegung der Finanzierung und des öffentlich-rechtlichen Auftrages. Aber es gibt dabei unterschiedliche Auslegungen des Protokolls im Hinblick auf Klagen privater Rundfunkveranstalter gegen die Finanzierung durch Gebühren und staatliche Zuwendungen und die damit verbundene Rechtsunsicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Frage des Umfanges der Prüfungsbefugnis. Die bisherigen Überlegungen der Kommission zur Beihilfenregelung sind dahin gehend, dass Tätigkeiten öffentlich-rechtlicher Veranstalter gleichzeitig eine Dienstleistung darstellen und von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sind. In dieser Entscheidung wird klargemacht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine besondere Bedeutung hat. Das heißt, der öffentlich-rechtliche Auftrag muss klar präzisiert werden, muss klar formuliert werden und in einem Rechtsakt enthalten sein. Er darf nicht über die Rundfunkaktivitäten hinausgehen, und eine unabhängige Behörde soll zur Überwachung verpflichtet werden. Ich erinnere Sie in diesem Zusammenhang an den Bundeskommunikationssenat, der eine Art. 133 Z 4-Behörde ist.
Auf Grund der Einordnung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk als Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse ist auch die Transparenzrichtlinie zu erwähnen – Richtlinie 2000/52/EG –, das heißt kostenmäßige und kostenrechnungsmäßige Trennung von Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse und sonstigen Geschäftsbereichen. Die Änderung bezweckt also eine Umwandlung des bisherigen Wirtschaftskörpers in eine Stiftung öffentlichen Rechts. Die Stiftung hat den Zweck der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags bei voller Wahrung der durch das B-VG zugesicherten Unabhängigkeit des Rundfunks – noch einmal: volle Wahrung! –, insbesondere der Personen und Organe, keinerlei Änderung der Stellung der programmgestaltenden Mitarbeiter und damit weiterhin volle Sicherung der journalistischen Freiheit. Die Unabhängigkeit der Organe wird wesentlich durch eine Unvereinbarkeitsbestimmung verstärkt, das heißt, Politikern, Mandataren, Angestellten politischer Parteien, Angestellten von politischen Klubs, Bildungseinrichtungen und Ministersekretären ist der Zugang zu diesen Gremien verwehrt.
Weiterhin betont die Stiftung den Aspekt, dass der Begünstigte die Allgemeinheit ist. Die Neufassung der Werbebestimmungen soll Rechtssicherheit geben – auch privaten Anbietern – und im Sinne der von mir anfangs erwähnten dualen Rundfunkordnung auch die Existenzfähigkeit beider gewährleisten. Wir meinen, dass in der demnächst dem Parlament zugehenden und vorher noch in Begutachtung gehenden Novelle ein ausgewogenes Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichem Auftrag und den Möglichkeiten, darüber hinauszugehen und sich privat am Markt zu finanzieren, durchaus gewahrt bleibt. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)
Ich sage Ihnen auch, dass die Haltung dieser Bundesregierung, nämlich ihr Bekenntnis zu einem öffentlich-rechtlichen, auch am Markt funktionierenden ORF mehrmals in Brüssel von mir erwähnt und dargestellt wurde. Ich werde das auch weiterhin tun.
Mit demselben Nachdruck möchte ich aber darauf bestehen, dass wir Rahmenbedingungen für eine zukunftsorientierte Medienpolitik in diesem Land schaffen, das heißt, dualer Rundfunk in einem fairen Wettbewerbssystem, ein starker ORF mit einem zeitgenössisch öffentlich-rechtlichen Auftrag und die Schaffung der Voraussetzungen für privates Fernsehen. Dafür hoffe ich, in diesem Haus eine Mehrheit zu bekommen. – Ich danke Ihnen. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)
10.24
Präsident Dr. Heinz Fischer:
Ich danke dem Herrn Staatssekretär für seine Stellungnahme.Wir gehen jetzt in die Debatte ein. Ich darf daran erinnern, dass jedem Redner und jeder Rednerin in dieser Debatte eine Redezeit von 5 Minuten zur Verfügung steht.
Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Schieder. – Bitte.