"3 Gutachten
3.1 Die physikalisch-technische Untersuchung und die Analyse von Strichstruktur und Bewegungsführung der im Original vorliegenden Schriftstücke mit den fraglichen Eintragungen ergeben weder Hinweise auf mechanische oder frei gestaltete langsame Nachahmungsfälschungen, die sich genau an ein Vorbild halten, noch Anhaltepunkte für massiv verstellte, kaum schreiberspezifische Merkmale enthaltende Handschriften. Die fraglichen Vermerke und Texte wurden vielmehr weitgehend zügig und automatisiert zu Papier gebracht und sind daher grundsätzlich für eine schriftvergleichende Untersuchung geeignet.
3.2 Der Vergleich des im Befund unter 2.2.1 beschriebenen fraglichen Vermerks mit den unter 2.3 aufgezählten Vergleichsschriften von Herrn Horst Binder ergibt mehrere, im Befund unter 2.4.1 detailliert angeführte Übereinstimmungen sowohl in sogenannten allgemeinen, formübergreifenden Schriftmerkmalen als auch in der Gestaltung und Bewegungsführung einzelner Buchstaben und Ziffern.
Den Übereinstimmungen stehen zwar einerseits keine Unterschiede gegenüber, die den Verdächtigen als Urheber des fraglichen Vermerks ausschließen oder auch nur unwahrscheinlich machen würden. Der sehr kurze fragliche Text weist aber anderseits zu wenig charakteristische Besonderheiten auf, um ihn eindeutig oder auch nur mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließlich einer bestimmten Person zuordnen zu können.
Die zusammenfassende Bewertung aller Gemeinsamkeiten ergibt unter Berücksichtigung der Kürze und relativen Merkmalsarmut des fraglichen Textes sowie fehlender grundsätzlicher Abweichungen, daß der unter 2.2.1 beschriebene fragliche Vermerk auf der Rückseite des mit 23.01.1994 datierten, angeblich von Horst Binder unterschriebenen Briefes wahrscheinlich vom Verdächtigen Horst Binder geschrieben worden ist.
3.3 Die Gegenüberstellung der im Befund unter 2.2.2 bis 2.2.4 beschriebenen fraglichen Eintragungen auf dem Postaufgabeschein vom 23.1.1995 sowie den Datenausdrucken aus dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex und dem KFZ-Zentralregister mit den vorliegenden Vergleichsschriften von Horst Binder ergibt sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede, die im Befund unter 2.4.2 ausführlich beschrieben worden sind.
Die Unterschiede stehen einerseits, wie oben unter 2.4.2 abschließend ausgeführt, in keinem grundsätzlichen Widerspruch zur Schreibfähigkeit und den Schreibgewohnheiten von Herrn Binder. Andererseits lassen Art und Zahl der festgestellten Unterschiede trotz mehrfacher Gemeinsamkeiten aber auch keine positive Schreiberidentifizierung zu.
Die zusammenfassende Bewertung der einzelnen Befunde ergibt somit, daß die Frage, ob Horst Binder die unter 2.2.2 bis 2.2.4 beschriebenen fraglichen Eintragungen auf dem Postaufgabeschein vom 23.1.1995 sowie den Datenausdrucken aus dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex und dem KFZ-Zentralregister geschrieben hat, zumindest mit den vorliegenden Vergleichsschriften nicht entscheidbar ist. Die Urheberschaft von Herrn Horst Binder kann hier also nicht einmal mit einfacher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen oder ausgeschlossen werden.
3.4 Da die schriftvergleichende Gegenüberstellung von Handschriften hier einmal zu einem im Wahrscheinlichkeitsbereich liegenden Ergebnis führt, lege ich abschließend noch die von mir verwendeten Abstufungen bei derartigen Wahrscheinlichkeitsaussagen dar. Wenn die Frage der Schrifturheberschaft zwar nicht eindeutig zu beantworten, aber dennoch entscheidbar ist, bezeichne ich ihr Vorliegen oder ihren Ausschluß als
,wahrscheinlich‘,
,hoch wahrscheinlich‘ oder
,sehr hoch wahrscheinlich‘.