Zwischenzeitig hat der Untersuchungsrichter diese Unterlagen erhalten. Ihm wurde neben dem von der Wirtschaftspolizei am 23. März 2001 erstellten Abschlussbericht auch der ursprüngliche vorläufige Abschlussbericht zur Kenntnisnahme übersendet. Die vom Untersuchungsrichter in seinem Aktenvermerk vom 16. März 2001 festgehaltenen Vorwürfe, die darauf hinauslaufen, dass er im Falle partieller Ermittlungsaufträge des Staatanwaltes einen Anspruch auf die Überlassung des gesamten, über den Ermittlungsstand hinausgehenden Aktenmaterials habe, sind unberechtigt und lassen ein Missverständnis des richterlichen Rollenbildes im strafrechtlichen Vorverfahren erkennen. (Oh-Rufe bei den Grünen.)
Damit sind die Fragen 1, 9, 10, 29, 30, 31 und 32, wie ich meine, ausführlich beantwortet. (Abg. Dr. Kostelka: Ist das Ihr Respekt vor dem unabhängigen Richter? – Abg. Öllinger: Bemerkenswerte Aussage!)
Zur Frage 2:
In Anbetracht der in Österreich pro Jahr anfallenden Strafsachen ist es faktisch nicht möglich, von Untersuchungsrichtern allenfalls angelegte Aktenvermerke über unter Umständen aufgetretene Meinungsverschiedenheiten mit der Staatsanwaltschaft zu ermitteln.
Zur Frage 3:
Nach § 35 des Staatsanwaltschaftsgesetzes steht das Recht auf Einsicht in Tagebücher der Staatsanwaltschaft nur staatsanwaltschaftlichen Behörden und dem Bundesministerium für Justiz sowie im erforderlichen Umfang jenen Behörden zu, die mit einem Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt befasst sind. (Abg. Schieder: Und einem Untersuchungsausschuss!)
Nur dann, wenn durch eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung ein Recht auf Einsicht in staatsanwaltschaftliche Behelfe und Unterlagen eingeräumt wird, können solche Inhalte bekannt gegeben werden. Ich ersuche um Verständnis, dass ich aus Gründen der Amtsverschwiegenheit diese Inhalte im Zuge der Beantwortung dieser parlamentarischen Dringlichen Anfrage nicht wiedergeben kann. (Abg. Dr. Pilz: Das ist Vertuschung!) Auch meine Amtsvorgänger haben es so gehandhabt.
Zur Frage 4:
Eine Einsichtsbemerkung des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Wien hat es in diesem Zusammenhang nicht gegeben.
Zur Frage 5:
Derartige Aktenvermerke sind Gegenstand des Strafaktes und unterliegen daher nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht.
Zur Frage 6:
Die Anfertigung von Aktenvermerken durch die Sicherheitsbehörden fällt nicht in den Vollziehungsbereich des Bundesministeriums für Justiz. Außerdem wurde nunmehr das gesamte Aktenmaterial dem Untersuchungsrichter übermittelt und ist daher Inhalt des Strafaktes. (Abg. Öllinger: Das wird schön langsam unglaublich!)
Zur Frage 7:
Laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Wien wurden dem Untersuchungsrichter ursprünglich auch alle Vernehmungsprotokolle von Josef Kleindienst übermittelt, die im Konnex mit den beim Untersuchungsrichter gestellten Anträgen standen.
Zur Frage 8:
Die Akten wurden dem Untersuchungsrichter bereits vollständig übermittelt.