Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 62. Sitzung / Seite 117

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Zur Frage 11:

Der Umfang der dem Untersuchungsrichter übermittelten Akten wurde zwischen zuständigem Referenten und Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Wien abgesprochen.

Zur Frage 12 lautet die Antwort: nein.

Zur Frage 13:

Diese Entscheidung wurde vom Leiter und vom zuständigen Referenten der Staatsanwaltschaft Wien getroffen.

Zu den Fragen 14 und 15:

In diesem Zusammenhang wurde folgendes Ersuchen am 21. März 2001 an die Wirtschaftspolizei gerichtet: Ich zitiere jetzt – Anfang des Zitates: "1) Erstellung eines endgültigen Abschlussberichtes hinsichtlich der zu AZ" – Aktenzahl – "22 b Vr 8222/00 und 22 b Vr 10444/00 gerichtsanhängigen Fakten und Verdächtigen (Fakten 1-6, 8-14, 17-24, 31, 34 und 42 des vorläufigen Abschlussberichtes betreffend Mag. Hilmar Kabas und 16 weitere Verdächtige sowie mit den angeführten Fakten in Zusammenhang stehende weitere 2 Verdächtige);

2) Übermittlung von Kopien der Erhebungsergebnisse zu den Fakten 1, 3, 6, 8, 11, 12, 14, 17-24 und 31, hinsichtlich Faktum 23 einschließlich des ergänzenden Erhebungsergebnisses vom 7.3.2001." – Ende des Zitates.

Zu den Fragen 16 und 17:

Im Rahmen der Erhebungen hat die Sicherheitsbehörde im Dezember 2000 beziehungsweise Jänner 2001 aus Eigenem versucht, die genannten Personen zu vernehmen. Sie haben jedoch mitgeteilt, nur vor dem Untersuchungsrichter aussagen zu wollen. Nunmehr ist der Untersuchungsrichter mit den Vernehmungen dieser Verdächtigen beauftragt worden.

Zu den Fragen 18 bis 21:

Das im relevanten Teil in den Jahren 1994 und 1999 unter meinem Amtsvorgänger Dr. Michalek einstimmig novellierte Richterdienstgesetz hat in § 77 Abs. 6 Vorkehrungen getroffen, dass bei Ausfall einer Richterin oder eines Richters, wie etwa auf Grund von Mutterschutz oder Karenzurlaub, ein so genannter Ersatzrichter ernannt werden kann. Diese Ernennungen müssen wie alle Richterernennungen unbefristet erfolgen. Dadurch entsteht die Möglichkeit, dass bei einem Gericht mehr Richter ernannt werden können, als Richterplanstellen systemisiert sind. Im Falle der Rückkehr eines Richters aus dem Karenzurlaub entstünde ein so genannter Überstand. Tritt nun bei einem anderen Gericht ein weiterer Ersatzfall, etwa durch Karenzurlaub, auf, so sieht das Gesetz vor, dass der Personalsenat des Oberlandesgerichtes, also ein richterliches Gremium, dem keine Weisung erteilt werden kann, den Richter, der den Überstand bildet, diesem Gericht zuweist. Eine derartige vorübergehende Zuweisung erfolgt grundsätzlich innerhalb desselben Gerichtshofsprengels, in seltenen Ausnahmefällen innerhalb des Oberlandesgerichtssprengels, darf aber niemals außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels erfolgen. Auf diese Zuweisungen hat das Bundesministerium für Justiz keinerlei Einfluss. Wenn Dr. Erdei in einem Interview gesagt haben soll, dass man ihn sogar nach Kärnten versetzen könne, unterliegt er einem doppelten Rechtsirrtum. (Abg. Dr. Fekter: Falsch! Das ist bewusst falsch!) Zum einen handelt es sich nicht um eine Versetzung, zum anderen schließt das Gesetz Zuweisungen außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels aus.

Das ist ein unbedingt notwendiges gesetzliches Instrumentarium für die Personalsenate, um bei Auftreten von Mutterschutzfällen und Karenzen sicherzustellen, dass bei den Gerichten Richterinnen und Richter in ausreichender Anzahl tatsächlich eingesetzt sind. Diese Zuweisungen haben nach genauen gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen. Wie der Vizepräsident des Oberlandesgerichtes Wien, Dr. Schläffer, der Mitglied des Personalsenates ist, mitgeteilt hat, war und ist eine solche Zuweisung von Dr. Erdei nicht vorgesehen. Willkürliche Versetzungen von Rich


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