Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 62. Sitzung / Seite 118

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terinnen und Richtern sind in Österreich auf Grund der verfassungsgesetzlichen und einfachgesetzlichen Rechtslage ausgeschlossen. Dass die richterliche Unabhängigkeit einen Grundwert unserer demokratischen Rechtsordnung darstellt, wird von mir bei jeder sich bietenden Gelegenheit nachdrücklich betont.

Dass die Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit eine Aufgabe ist, die uns allen als Funktionsträgern unseres Staates zukommt und einen wesentlichen Teil unserer Verantwortung darstellt, muss unser gemeinsames Verständnis sein. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

Zur Frage 22:

Die Ergebnisse des zuletzt vorgelegten Schriftsachverständigen-Gutachtens haben keinen Einfluss auf die bereits erfolgte Enderledigung bezüglich Dr. Haider. Der Sachverständige Professor Dr. Grafl hat den Brief selbst nicht begutachtet. Dies wird in der Einleitung und in der Frage 22 zu Unrecht unterstellt.

Zur Frage 23:

Ich sehe den österreichischen Rechtsstaat in keiner Weise gefährdet. Österreich genießt auch als Rechtsstaat international einen hervorragenden Ruf. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

Zu den Fragen 24 und 25:

Gegen die einschreitenden Beamten der Kriminalabteilung Burgenland sind derzeit keine Erhebungen anhängig. Ein Verfahren gegen unbekannte Täter ist jedoch offen, und zwar wegen der §§ 223 und 293 StGB.

Zur Frage 26:

Im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossenen Erhebungen enthalte ich mich einer Beurteilung. Ich bewerte keine Verfahrensergebnisse.

Zur Frage 27:

Auch die Qualifikation eines vom Gericht bestellten Sachverständigen will ich nicht kommentieren.

Zur Frage 28:

Beim angesprochenen Bericht handelt es sich um eine Zusammenfassung des Erhebungsstandes. Er war als vorläufiger Abschlussbericht bezeichnet und mit 19.1.2001 datiert.

Zur Frage 33:

Der Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit ist damit zu begründen, dass die im § 57 Abs. 3 des Strafgesetzbuches angeführte Verjährungsfrist abgelaufen und dass es gemäß § 58 StGB auch nicht zu einer Verlängerung gekommen ist. Nachweise für strafbare Handlungen, die eine Hemmung der Verjährungsfrist bewirkt hätten, liegen nach meinen Informationen nicht vor.

Zur Frage 34:

Das Verfahren wurde gemäß § 90 Abs. 1 Strafprozessordnung beendet. Theoretisch besteht die Möglichkeit einer formlosen Wiederaufnahme gemäß § 363 Z 1 StPO.

Zur Frage 35:

Die Staatsanwaltschaft Wien ging davon aus, dass Dr. Haider und Mag. Stadler in diesem Zusammenhang in keinem Fall konkret einer strafbaren Handlung bezichtigt wurden.


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