Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 65. Sitzung / Seite 25

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der KV-Beiträge um 0,3 Prozent für das Jahr 2000 und um 0,5 Prozent für das Jahr 2001 für alle.

Sehr geehrte Damen und Herren! Wie würde sich das auswirken? – Bei einem Einkommen bis zu 12 880 S, bis zum Ausgleichszulagenrichtsatz, sind die Österreicherinnen und Österreicher von den Ambulanzgebühren befreit. Ich nehme daher 13 000 S, den nächsten runden Tausender, als Beispiel her. Das, was Sie von der Sozialdemokratie verlangen, würde Folgendes bedeuten: bei einem Einkommen von 13 000 S eine Erhöhung um 0,3 Prozent und eine Schlechterstellung der Österreicherinnen und Österreicher von 2 480 S auf fünf Jahre gerechnet (Pfui-Rufe bei der SPÖ), und bei einer Erhöhung um 0,5 Prozent eine Schlechterstellung der Österreicherinnen und Österreicher, auf fünf Jahre gerechnet, von 4 350 S. (Die Abgeordneten Dr. Rasinger und Schwarzenberger: Unglaublich!) Das sind die Tatsachen! Als Berechnungsgrundlage dafür dient, um den Bürgerinnen und Bürgern das klarzumachen, der Durchschnitt der Inanspruchnahme der Ambulanzen durch die Österreicherinnen und Österreicher im Fünf-Jahres-Rhythmus.

Ihre Regelung, sehr geehrte Damen und Herren von Seiten der Sozialdemokratie, würde bedeuten, dass Sie auch jenen Menschen, die keine Ambulanzgebühren zu zahlen haben, jenen, die unter 12 000 S verdienen – am Beispiel jener, die 10 000 S verdienen –, acht Ambulanzgebühren aufrechnen würden und jenen, die eine Erhöhung um 0,5 Prozent haben, sogar 24 Ambulanzgebühren aufrechnen würden. (Rufe bei den Freiheitlichen: Unglaublich! Ungeheuerlich!) Im Gegensatz dazu sieht das Modell der österreichischen Bundesregierung und der ÖVP- und FPÖ-Abgeordneten bei 10 000 S null Gebühren vor: Das ist eine soziale Dimension, sehr geehrte Damen und Herren – und nicht Ihr Eintreibersozialismus, den Sie vertreten! (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP. – Zwischenruf des Abg. Nürnberger. )

Sehr geehrter Herr Kollege! Vielleicht rechnen Sie die Beispiele einmal nach!

0,3 Prozent bei einem Einkommen von 10 000 S sind 30 S im Monat, 420 S im Jahr, 2 100 S in fünf Jahren; 0,5 Prozent bei einem Einkommen über 10 000 S sind 50 S im Monat, 600 S im Jahr, 3 000 S in fünf Jahren. Das würde acht beziehungsweise zwölf Inanspruchnahmen mit 250 S oder 14 beziehungsweise 20 Inanspruchnahmen mit 150 S in fünf Jahren ausmachen. Sehr geehrte Damen und Herren! Und das soll sozial sein: jenen, denen die Bundesregierung keine Ambulanzgebühren abknöpft, per Automatik 14 beziehungsweise 20 Ambulanzgebühren abzunehmen, ganz egal, ob sie in die Ambulanz gehen oder nicht?

Sehr geehrte Damen und Herren! Wenn Sie die soziale Dimension in Anspruch nehmen und wenn Sie, Frau Kollegin Silhavy, aber auch Ihr Vorredner, Kollege Gusenbauer, hier gesagt haben, das sei alles "husch-pfusch", so darf ich Sie schon auf etwas hinweisen. Den Damen und Herren auf der Zuschauergalerie und sehr vielen österreichischen Journalisten wird das vielleicht bekannt vorkommen, was ich nun vorlesen werde.

Ich lese das Bundeskrankenanstaltengesetz vor, § 26 "Anstaltsambulatorien"; § 26 (1), Abschnitt 1 bis zur Ziffer 5 ist seit dem Jahre 1974 in Kraft, die Ziffern 6 und 7 wurden 1993 in Kraft gesetzt. Ich lese vor:

"Anstaltsambulatorien.

§ 26. (1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es 1. zur Leistung Erster ärztlicher Hilfe, 2. zur Behandlung nach Erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muß, 3. zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen, 4. über ärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege, 5. im Zusammenhang mit Organ- und schließlich Blutspenden" – seit 1974 in Kraft; nunmehr ab 1993 in Kraft: –", 6. zur Durchführung klinischer


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