Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 69. Sitzung / Seite 92

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

spräch in diesem Zusammenhang eine ganz wesentliche Grundlage für eine positive Weiterentwicklung der Volksgruppenpolitik auch in Kärnten für die Kärntner Slowenen darstellt.

Meine Damen und Herren! In diesem Zusammenhang möchte ich in Ergänzung zu dem, was Kollege Posch hier gesagt hat, der von einer Minimierung im Förderungsbereich gesprochen hat, schon darauf hinweisen, dass jener Punkt, den Kollege Ofner zu Recht hier angeführt hat, nämlich die notwendig gewordene und, wie ich meine, gelungene Veränderung des Minderheitenschulgesetzes in Kärnten, wodurch der zweisprachige Unterricht jetzt auch auf die vierte Schulstufe ausgedehnt wird, einen zusätzlichen Aufwand von immerhin 24 Millionen Schilling pro Jahr erfordert.

Meine Damen und Herren! Das ist schon etwas, wenn man es in Relation zu dem stellt, was im Rahmen der Minderheitenförderung insgesamt ausgegeben wird.

Aber wir befinden uns ja auch in einer anderen Diskussion, die aus meiner Sicht mindestens so bedeutend ist. Die Amtssprachenverordnung in Kärnten, die durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes neu zu formulieren sein wird, sollte durchaus auch Anlass sein, den Querverweis zu dieser Charta der Regional- oder Minderheitensprachen zuzulassen. Ich weiß gar nicht, ob allen, die heute diese Ratifizierung mitbeschließen, bewusst ist, dass im Erläuternden Bericht zu Artikel 10, der sich mit den Regional- und Minderheitensprachen im Verkehr mit Verwaltungsbehörden und öffentlichen Versorgungsleistungen beschäftigt, sehr deutlich zum Ausdruck kommt, was damit gemeint ist.

Im Erläuternden Bericht steht ganz klar: "Zwar haben sich die sozialen und kulturellen Umstände so entwickelt, dass die überwiegende Mehrheit der Menschen, die diese Sprachen sprechen, zweisprachig und in der Lage ist, eine Amtssprache zu benutzen, um mit den staatlichen Stellen zu verkehren. Jedoch ist die Erlaubnis, Regional- oder Minderheitensprachen im Umgang mit solchen Behörden zu benutzen, von grundlegender Bedeutung für den Status dieser Sprachen und für ihre Entwicklung sowie auch wesentlich aus subjektiven Gründen. Ganz offensichtlich würde eine Sprache, wenn sie im Umgang mit den Behörden überhaupt nicht mehr verwendet würde, tatsächlich als Sprache unwirksam gemacht, denn eine Sprache ist ein Mittel der öffentlichen Kommunikation und kann nicht auf den Bereich der privaten Beziehungen allein beschränkt werden. Außerdem wird eine Sprache, wenn sie keinen Zugang zu den Bereichen Politik, Recht und Verwaltung erhält, auf diesem Gebiet allmählich ihr gesamtes terminologisches Potential verlieren und eine ,behinderte‘ Sprache werden, die nicht imstande ist, jeden Aspekt des Lebens in der Gemeinschaft auszudrücken." – Zitatende.

Meine Damen und Herren! Das bedeutet aber nicht mehr und nicht weniger, als dass es aktiver Bemühungen bedarf, den Geist dieser Charta auch tatsächlich in die geltende Rechtsordnung einfließen zu lassen. Und jener Konsens in all diesen Angelegenheiten, von dem Kollege Ofner zu Recht gesprochen hat, wird notwendig sein, vor allem auch der Konsens zwischen den betroffenen Bundesländern und den gesetzgebenden Körperschaften auf Bundesebene, um hier zu Regelungen, gerade auch im Amtssprachenbereich, zu kommen, die einerseits zu keiner Überforderung in einzelnen Teilen unseres Staates führen, andererseits aber auch tatsächlich den Geist dieser Sprachen-Charta zum Ausdruck bringen.

Deshalb möchte ich von dieser Stelle aus heute auch einen kleinen Appell richten. Im Zusammenhang mit der Volkszählung hat die Aufforderung einiger Organisationen, ausschließlich Deutsch als Umgangssprache anzugeben, nicht unbedingt dazu beigetragen, dass dieses konsensuale Klima auch in Zukunft aufrecht erhalten werden kann.

Ich meine, dass auch manche Äußerungen von Politikern in diesem Zusammenhang diesem Konsens nicht unbedingt dienlich waren, und glaube, dass es selbstverständlich sein sollte, dass wir, die wir uns der Verfassung verpflichtet fühlen, auch Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes ernst nehmen und diesbezüglich tätig werden, so wie es selbstverständlich auch im Rahmen des Minderheitenschulgesetzes in Kärnten erfolgt ist.

Ich wünsche mir, dass man hier auch jenen Weg einschlagen möge, wie er im Bereich des Minderheitenschulgesetzes gegangen worden ist, wo man wirklich gemeinsam, nämlich alle drei im


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite