Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 71. Sitzung / Seite 98

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hier in dieser Republik verfolgt werden, mit dem Strafrecht bedroht werden, so lange, Herr Dr. Feurstein, werden wir wohl nicht von diesen Opfern verlangen können und wollen, dass sie einfach einen Antrag stellen und damit alle diese Demütigungen und Beleidigungen, all diese Gewalt, die an ihnen vor 50, 60 Jahren vollbracht wurde, in Form von neuen Demütigungen und Beleidigungen über sich ergehen lassen müssen.

Ich würde es Ihnen vergönnen, Herr Dr. Feurstein, den Leidensweg einer dieser Personen, die einen Antrag gestellt haben – ich habe mit einigen gesprochen, und es ist nach wie vor ein Leidensweg, in Österreich um die Anerkennung als politisches Opfer aus einem dieser Verfolgungsgründe ansuchen zu müssen –, ich würde Ihnen vergönnen, diesen Leidensweg mitzumachen. Jede Frage eines Beamten wird von diesem Opfer als eine neue Frage nach möglicher politischer Verfolgung interpretiert, auch wenn es nicht stimmen mag, auch wenn der Beamte, der diesen Antrag prüft, nicht gleichzeitig derjenige Beamte ist, der nach § 209 oder einem anderen Strafrechtsparagraphen fragen wird. Es sind Opfer, sie haben ein Leiden hinter sich gebracht, und es stünde dieser Republik gut an, diese Opfer zu entschädigen.

Deshalb bringe ich den folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde zum Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 (575 der Beilagen) in der Fassung des Ausschussberichtes (658 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

1. In Artikel 2 wird vor der bisherigen Ziffer 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Kriegsopferfondsgesetz, das Bundesgesetz betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes und das Kriegsgefangenen-Entschädigungsgesetz geändert werden (575 der Beilagen) in der Fassung des Ausschussberichtes (658 der Beilagen) folgende neue Ziffer 1 eingefügt:

"1. § 1 Abs. 2 erster Satz lautet:

(2) Als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, aufgrund einer Behinderung oder als "asozial" Verfolgte durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs- (im besonderen einer Staatspolizei-) Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaß zu Schaden gekommen sind (einschließlich Zwangssterilisationen)."

2. Die bisherigen Ziffern 1 bis 20 des Artikels 2 des Bundesgesetzes, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Kriegsopferfondsgesetz, das Bundesgesetz betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes und das Kriegsgefangenen-Entschädigungsgesetz geändert werden (575 der Beilagen) in der Fassung des Ausschussberichtes (658 der Beilagen) lauten 2 bis 21.

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Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir wollen und werden Ihnen auch in Zukunft nicht ersparen, dass Sie sich mit dieser unserer Vergangenheit auseinander setzen müssen. Ziehen Sie endlich Konsequenzen im Sinne der Opfer! (Beifall bei den Grünen.)

13.22


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