Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 72. Sitzung / Seite 184

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Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. In Z 1 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages ist nach der Zitierung "§ 42 Abs. 10," die Zitierung "§ 44 Abs. 2," einzufügen.

2. In Z 2 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages ist nach der Zitierung "§ 42 Abs. 2, 3, 4 und 15," die Zitierung "§ 44 Abs. 1," einzufügen.

3. In Z 4 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 13 Abs. 3) hat in Z 2 des § 13 Abs. 3 die Wendung "nach Anhörung eines nach Maßgabe der autonomen Schulordnung gemäß § 44 Abs. 2 allenfalls eingerichteten schulpartnerschaftlichen Gremiums oder, wenn ein solches nicht besteht," zu entfallen.

4. In Z 6 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 13a Abs. 2) hat im letzten Satz des § 13a Abs. 2 die Wendung "nach Anhörung eines nach Maßgabe der autonomen Schulordnung gemäß § 44 Abs. 2 allenfalls eingerichteten schulpartnerschaftlichen Gremiums oder, wenn ein solches nicht besteht," zu entfallen.

5. In Z 9 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 21 Abs. 3 erster Satz) sind im ersten Satz des § 21 Abs. 3 die Worte "autonomen Schulordnung" durch das Wort "Hausordnung" zu ersetzen.

6. In Z 13 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 43 Abs. 1) sind im Abs. 1 des § 43 die Worte "autonome Schulordnung" durch das Wort "Hausordnung" zu ersetzen.

7. Z 14 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages hat zu lauten:

"14. Die Überschrift des § 44 lautet:

" Gestaltung des Schullebens und Qualitätssicherung""

8. Nach Z 14 ist folgende Z 15 einzufügen:

"15. Im § 44 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

"In der Hausordnung können je nach der Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), dem Alter der Schüler sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort (zB Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist.""

9. Z 14a des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 45 Abs. 4) ist in "16." umzubenennen.

10. Z 15 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 49 Abs. 1 und 2) ist in "17." umzubenennen; die Novellierungsanordnung hat zu lauten:

"17. § 49 Abs. 1 lautet:"

11. In Z 15 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 49 Abs. 1 und 2; neue Z 17) sind im Abs. 1 des § 49 die Worte "autonomen Schulordnung" durch das Wort "Hausordnung" zu ersetzen und hat der Abs. 2 des § 49 zu entfallen.

12. Die Z 15a und 15b des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 57 Abs. 11 und § 58 Abs. 5) sind in "18." und "19." umzubenennen.

13. Die Z 15c des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 59b samt Überschrift) ist in "20." umzubenennen; Abs. 1 des § 59b hat zu lauten:


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