Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 72. Sitzung / Seite 185

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"(1) Der Schulsprecher, in Schulen in welchen ein Abteilungssprecher zu wählen ist, der Abteilungssprecher, hat das Recht, die Schüler einer Klasse innerhalb der Schulliegenschaft zur Beratung und Information über Angelegenheiten, die sie in ihrer Eigenschaft als Schüler betreffen, zu versammeln."

14. Die Z 16 bis 23 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 63a Abs. 1, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. c, § 63a Abs. 12, § 63a Abs. 14, § 64 Abs. 1, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 64 Abs. 11 und § 64 Abs. 13) haben zu entfallen.

15. Z 24 und 25 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 66 Abs. 4 und § 70 Abs. 2a) sind in "21." und "22." umzubenennen.

16. Z 26 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 71 Abs. 1) ist in "23." umzubenennen und hat zu lauten:

"23. Im § 71 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung "schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie" durch die Wendung "schriftlich (nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automatisationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise)" ersetzt."

17. Z 27 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 71 Abs. 2 lit. e) ist in "24." umzubenennen.

18. Z 28 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 71 Abs. 2) ist in "25." umzubenennen und hat zu lauten:

"25. Im § 71 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wendung "schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie" durch die Wendung "schriftlich (nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automatisationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise)" ersetzt."

19. Z 29 und 30 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 73 Abs. 3a und § 76 Abs. 1) sind in "26." und "27." umzubenennen.

20. Z 31 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 82 Abs. 5g) ist in "28." umzubenennen; Abs. 5g des § 82 hat zu lauten:

"(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten wie folgt in Kraft:

1. § 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54 a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2. § 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;

3. § 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft."

21. Z 31a und 32 des eingangs bezeichneten Gesetzesantrages (§ 82a samt Überschrift und § 83 Abs. 1) sind in "29." und "30." umzubenennen.


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