Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 72. Sitzung / Seite 186

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Begründung:

Bereits derzeit haben an verschiedenen Schulen die Schulpartner in der schuleigenen Hausordnung (§ 44 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes) Festlegungen über das Verhalten in der Schule getroffen. Der vorliegende Abänderungsantrag sieht nunmehr im Sinne eines weiteren Ausbaues des Subsidiaritätsgedankens vor, dass Verhaltensvereinbarungen im Sinne der Regierungsvorlage 582 der Beilagen nicht eigens in autonomen Schulordnungen, sondern an der jeweiligen Schule im Rahmen der Hausordnung getroffen werden können. Ebenso sehen die §§ 63a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes bereits derzeit vor, dass Ausschüsse bzw. Unterausschüsse (§ 63a Abs. 9, § 64 Abs. 12) zur Beratung bzw. zur Beschlussfassung insbesondere in wichtigen Angelegenheiten der Erziehung vorgesehen werden können. Es erscheint daher nicht unbedingt erforderlich und auch dem Deregulierungsgedanken Rechnung tragend, dass im Gesetz ein zusätzliches schulpartnerschaftliches Gremium, das sich ausschließlich mit Erziehungs- bzw. Verhaltensfragen zu befassen hat, ermöglicht wird. Vielmehr kann diese Beratung durch die Schulpartnerschaftsgremien selbst bzw. durch deren Ausschüsse oder Unterausschüsse erfolgen.

Gleichzeitig soll klar zum Ausdruck gebracht werden, dass solche Verhaltensvereinbarungen – wenn sie beschlossen werden – das Zusammenwirken aller Schulpartner (Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte) betreffen und darüber hinaus auch die Förderung der Schulqualität sowie der Qualität des Zusammenlebens in der Schule zum Ziel haben.

Das Ziel, die im Rahmen der Hausordnung festzulegenden schuleigenen Verhaltensvereinbarungen im Einvernehmen mit allen Schulpartnern abzuschließen, entspricht dem Geist der im § 63a und § 64 normierten erhöhten Zustimmungsquoren für bestimmte (autonome) Entscheidungen der Schulpartnerschaft.

Der vorliegende Abänderungsantrag sieht somit unter Verzicht auf die autonome Schulordnung sowie auf ein eigens einzurichtendes schulpartnerschaftliches Gremium eine wesentliche Vereinfachung des Novellentextes vor. Im Übrigen enthält der vorliegende Abänderungsantrag Adaptierungen (Inkrafttreten des § 82a samt Überschrift mit 1. September 2002) und sprachliche Verbesserungen (§ 59b Abs. 1).

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Gesetzesantrag (614 der Beilagen) in der Fassung des vorliegenden Abänderungsantrages entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG, bezüglich der vom Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes umfassten land- und forstwirtschaftlichen Schulen auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Besondere Beschlusserfordernisse:

Die Beschlussfassung über den Gesetzesantrag (614 der Beilagen) in der Fassung des vorliegenden Abänderungsantrages unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG, da es sich nicht um Angelegenheiten der Privatschulen oder der Schulorganisation handelt.

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Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Brosz. – Bitte.

21.12

Abgeordneter Dieter Brosz (Grüne): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Jetzt sind wir bei dem Punkt angelangt, zu dem es gestern Verhandlungen gegeben hat. Sagen wir es, wie es ist: Herausgekommen ist ein Kompromiss.

Ich möchte noch einmal darauf eingehen, warum wir versucht haben, diese gestrigen Gespräche in Gang zu bringen, warum wir das Ersuchen an Klubobmann Khol und Bundesministerin Gehrer gestellt haben, noch einmal zu verhandeln. Wir haben in den letzten Tagen gesehen,


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