der EU zur Konvergenz der Branchen Telekommunikation, Medien und Informationstechnologien die Erweiterung der Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks um diese neuen Geschäftsfelder empfohlen.
Ausserdem darf in einem sich dynamisch entwickelnden Rundfunkmarkt das Verhalten im publizistischen Wettbewerb nicht durch Aktivitätsverbote stranguliert werden. Die Entwicklungsoffenheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks soll nicht durch begriffliche Formeln behindert werden. Die Ziele des ORF können wie folgt definiert werden. Der ORF ist
eine unentbehrliche Einrichtung zur Behauptung der österreichischen Identität;
ein föderalistisch strukturiertes Unternehmen, das vor allem durch seine Landesstudios die kulturelle und regionale Vielfalt Österreichs in allen Programmen widerspiegelt;
ein bürgernaher und kundenfreundlicher Dienstleistungsbetrieb zum Nutzen des Publikums;
ein professionelles, nach modernen Marketingprinzipien handelndes multimediales Kommunikationsunternehmen im europäischen Spitzenfeld;
ein objektives und faires Informationsmedium, das seinem Publikum ein realistisches Bild des Weltgeschehens vermittelt und im Ausland ein umfassendes Bild von Österreich;
ein bedeutender Auftraggeber künstlerischen Schaffens als Impulsgeber für die Auseinandersetzung mit den Zeitströmungen und als Initiator kreativer Leistungen;
ein Anbieter qualitativ hochwertiger, vor allem aber österreichbezogener Programme im Wechselspiel von Unterhaltung und Bildung, Spannung und Entspannung;
ein Medienunternehmen, das hohen Respekt vor der Würde des Menschen hat und dem die Berücksichtigung ethnischer und religiöser Minderheiten ein wichtiges Anliegen ist;
ein effizient geführtes Unternehmen, das mit den Geldern der Hörer und Seher sowie den Erträgen aus der Werbung sorgsam und verantwortungsvoll wirtschaftet;
ein verläßlicher Partner der Film- und Werbewirtschaft;
ein multimediales Kommunikationsunternehmen, für dessen Programmgestaltung drei Faktoren gleich wichtig sind: die Beteiligung, die Zufriedenheit und die geistige Herausforderung des Publikums;
ein wirtschaftlich zu führendes Kulturunternehmen;
ein Garant zur Verhinderung einer medialen zwei Drittel-Gesellschaft vor allem in Zusammenhang mit den neuen Medien.
Zu § 2:
Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass es nicht Aufgabe eines Staates sein kann, Medieninhalte vorzugeben, sondern vermehrt Leitlinien zu setzen, damit höherrangige öffentliche Interessen an einer vielfältigen publizistisch attraktiven und wirtschaftlichen gesunden Medienordnung durch entsprechende Rechtsvorschriften sichergestellt werden können. Laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist die Rundfunkfreiheit nur dann gewährleistet, wenn die Möglichkeit zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen angesichts der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme im Rahmen des ORF auch tatsächlich besteht.
Die Bestimmungen der §§ 2 und 2a erscheinen nicht mehr zeitgemäß und wurden daher im Rahmen einer umfassenden Novellierung des Rundfunkgesetzes ebenfalls neu gefasst. Als Vorlage dienen unter anderem auch die Grundsätze, die von BBC erarbeitet wurden.