Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 55

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Teil des Programmes müssen ORF Eigenproduktionen sein, d.h. sowohl inhaltlich wie technisch vom ORF und ORF-MitarbeiterInnen hergestellt werden.

Zu den §§ 2d und 2e:

Der ORF hat mit dem österreichischen Filmförderungsfonds einen Vertrag abgeschlossen, wobei er sich verpflichtet, dem österreichischen Filmförderungsfonds jährlich zumindest einen Betrag von S 60 Mio zur Verfügung zu stellen. Damit soll insbesondere die Herstellung österreichischer Filme gefördert werden. Im Sinne gleicher Konkurrenzbedingungen sollte daher im Gesetz die Verpflichtung für die privaten Fernsehveranstalter/innen an den Filmförderungsfonds einen bestimmten Prozentteil des Umsatzes jährlich zur Einzahlung zu bringen, festgeschrieben werden. Im Sinne der Förderung der österreichischen Film- und TV-Industrie sollte auch ein Anteil des Programmbudgets für freie Produzenten mit Sitz in Österreich vorgesehen werden. Abgesehen von der positiven Wirkung für den Arbeitsmarkt in der Filmbranche würde damit auch ein erheblicher Beitrag zur Identitätsstiftung der Seher/innen geleistet.

Zu § 3:

Angesichts der bisherigen demonstrativen Beschreibung in § 3 RFG und angesichts der fortschreitenden Entwicklung der Technologien erscheint es weiters sinnvoll, die Möglichkeit des ORF, seine Programme über Satelliten zu verbreiten, ausdrücklich im Gesetz festzuschreiben.

Im Rahmen einer Novellierung scheint es zweckmäßig, endlich auch das 4. Hörfunkprogramm als überwiegend fremdsprachiges Programm festzuschreiben, zumal die Bedeutung eines derartigen fremdsprachigen Programmes in Österreich wohl außer Zweifel steht. Ausserdem sollten auch die in der Sprache der jeweils anerkannten Volksgruppe ausgestrahlten regionalen Volksgruppenprogramme gesetzlich verankert werden. Im Zuge der Digitalisierung wird auch die Frequenzknappheit im Wesentlichen beseitigt werden. Der ORF soll daher auch berechtigt werden, weitere Kanäle zu betreiben, wobei ein Kanal in erster Linie zur Erweiterung der Regionalprogramme, die von den Landesstudios gestaltet werden, dienen soll. Ausserdem soll in diesem Programm täglich zumindest eine Stunde der Sendezeit als offener Kanal zur Verfügung gestellt werden. Der offene Kanal bietet die Möglichkeit, ethnischen, kulturellen, sozialen und anderen Minderheiten den Zugang zum Fernsehen und somit das Recht der freien Meinungsäußerung zu sichern. Damit wird ein erheblicher Beitrag zur Belebung der demokra-tischen Diskussionen geleistet. Hinsichtlich der offenen Kanäle kann insbesondere auf die positiven Erfahrungen in Deutschland hingewiesen werden. Darüber hinaus soll der ORF berechtigt werden, privaten kommerziellen Programmanbietern Sendezeit auf diesem dritten Kanal gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen, wobei diesbezüglich eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden müßten, dass Medieninhaber von Tages- und Wochenzeitungen sowie von in- und ausländischen Rundfunkveranstalter/innen, aber auch Unternehmen, die an Medieninhabern und Rundfunkveranstalter/innen mit mehr als 25 Prozent beteiligt sind, grundsätzlich von einer Beteiligung ausgeschlossen sein sollen.

Unter offenem Kanal sind Rundfunkprogramme, die von mit vorwiegend kultureller Zielsetzung nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck ausgerichteten Personenvereinigungen, deren Vereinsitz sich in Österreich befindet oder von Einzelpersonen, deren Wohnsitz sich im Bundesgebiet befindet, gestaltet werden und in dem betreffenden Kanal unter der Verantwortlichkeit des ORF für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie ohne Werbung und Teleshopping sowie Product Placements insbesondere zur Förderung kultureller Inhalte (wie z.B. Werke der Literatur oder Musik) verbreitet werden, wobei der ORF den Personenvereinigungen oder Einzelpersonen Sendezeit und allfällige technische Unterstützung bei der Produktion gegen Erstattung der Selbstkosten zur Verfügung stellt und diese Sendezeit pro Personenvereinigung oder Einzelperson eine Stunde täglich nicht übersteigt. Ein offener Kanal liegt nicht vor, sofern die genannten Personenvereinigungen oder Einzelpersonen selbst Medieninhaber/innnen bzw Rundfunkveranstalterin einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz sind. Angesichts der Erfolge der offenen Kanäle in Deutschland sollten auch in Österreich private Kabelrundfunkveranstalter/innen, aber auch der ORF verpflichtet werden, offene Kanäle im Sinne obiger Definition einzurichten.


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