Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 56

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Der ORF hat im gesamtgesellschaftlichen Interesse zu garantieren, dass Programme für den einzelnen leistbar bleiben und somit die inhaltliche und programmliche "Grundversorgung des Landes" sicherzustellen (egal, ob mit Nachrichten oder Fußballübertragungen, Kultursendungen oder Unterhaltung). Eine wesentliche Bedeutung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch die mediale "Zweidrittelgesellschaft" zu verhindern. Nur durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist ein demokratischer, freier und leistbarer Zugang für alle (Grundversorgung) zu neuen Kommunikationsinfrastrukturen gegeben.

Zu § 4:

Die Streichung des Posten des Intendanten des Auslandsdienstes ergibt sich aus der organisatorischen Neuordnung (siehe insbesondere §§ 8, 9, 10 und 11).

Zu § 5:

Es ist Aufgabe des ORF, für eine umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen durch eine objektive Auswahl und Vermittlung von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und der Übertragung ihrer Verhandlungen, Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen.

Die Parteien und Interessenverbände haben aufgrund des Auftrages des ORF und ihrem Einfluss in der österreichischen Gesellschaft mehr Möglichkeit als alle andere ihre Meinung darzutun und sich zu äußern. Es gibt daher keinen ersichtlichen Grund, warum den Parteien und Interessenverbänden gratis Sendezeit zur Verfügung gestellt werden soll. § 5 Abs 1 soll daher ersatzlos entfallen.

Zu § 7:

Um den ORF in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit effizienter zu gestalten, ist es sinnvoll, das Kuratorium auf 19 Mitglieder zu vermindern. Und zwar sollen sechs Mitglieder über Vorschlag der im Nationalrat vertretenen Parteien, drei Mitglieder über Vorschlag der Landeshauptleutekonferenz, 5 Mitglieder über Vorschlag des Publikumsrates, ein Mitglied über Vorschlag der Bundesregierung und zwei Mitglieder über Vorschlag des Zentralbetriebsrates bestellt werden. Österreich ist eine Demokratie, in der das öffentliche Leben stark von der Parteienlandschaft geprägt wird. Daher soll auch das Vorschlagsrecht der Parteien beibehalten werden. Allerdings soll durch Neuregelung der Unvereinbarkeitsbestimmung die Unabhängigkeit in größerem Maße gesichert werden. Es soll vor allem auch die Fachkompetenz der Kuratoriumsmitglieder sichergestellt werden. Das Vorschlagsrecht der Bundesregierung als Vollzugsorgan soll allerdings stark vermindert werden. Auch die von den Ländern zu entsendenden Kuratoriumsmitglieder sollen entsprechend der Gesamtzahl verringert werden. Gleichzeitig soll aber das Vorschlagsrecht des Publikumsrates als Vertretung der RundfunkkonsumentInnen wie bisher beibehalten werden, wobei diese Personen jedoch nicht gleichzeitig Mitglieder des Publikumsrates sein dürfen. Dadurch soll der öffentlich-rechtliche Charakter unter Einfluß der Rundfunkkonsumenten gestärkt werden. Auch der Zentralbetriebsrat soll weiterhin im Kuratorium vertreten sein. Da das Kuratorium über erhebliche Kompetenzen verfügt, ist es nur logisch, dass die Mitglieder Fachkompetenz im Wirtschafts- oder Medienbereich mitbringen müssen. Nur so kann eine effiziente Führung gewährleistet werden.

Bei der Bestellung des Kuratoriums sowie des Publikumsrates (siehe unten) soll selbstverständlich auch darauf geachtet werden, dass nach Möglichkeit die Hälfte der Mitglieder mit Frauen besetzt werden. Diese Regelung ergibt sich schon aus dem Gleichbehandlungsgesetz.

Die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Kuratoriums ist im RFG derzeit nicht geregelt. Im Hinblick auf die Kompetenz des Kuratoriums und den Umfang des Geschäftsbetriebes des ORF erscheint es angebracht, Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit ent


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