sprechend den für den Aufsichtsrat in der Aktiengesellschaft geltenden Normen zu determinieren.
Derzeit gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen nur hinsichtlich der von der Bundesregierung, der Hörer- und Sehervertretung und vom Zentralbetriebsrat bestellten Kuratoriumsmitglieder. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, warum die Unvereinbarkeitsbestimmungen nicht auf alle Kuratoriumsmitglieder ausgedehnt werden sollen. Es gibt auch keine sachliche Gerechtfertigung dafür, warum für Mitglieder, die von der Bundesregierung oder Hörer- und Sehervertretung bestellt werden, Unvereinbarkeitsbestimmungen gelten sollen, nicht jedoch für die Mitglieder, die von den einzelnen Ländern oder von den Parteien bestellt werden. Die Festschreibung derartiger Unvereinbarkeitsbestimmungen für alle Mitglieder des Kuratoriums erscheint auch angesichts der in der Öffentlichkeit geforderten Sicherstellung der Unabhängigkeit des österreichischen Rundfunks für zweckmäßig. Aus diesem Grunde werden die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 7 Abs. 2 auf alle Mitglieder des Kuratoriums ausgedehnt. Ausserdem soll eine Konkurrenzklausel im Gesetz verankert werden.
Zu § 7 Abs. 5, § 9 und § 14 Abs. 1:
Der Bestellungsvorgang des Generalintendanten hat in der Vergangenheit zu erheblichen rechtlichen Unklarheiten und einem langwierigen Prozedere geführt. Dies ist für die Effizienz der Unternehmensführung nicht vorteilhaft. Es soll daher in Hinkunft der Generalintendant schon im ersten Wahlgang mit der – auch im derzeitigen Gesetz als ultima ratio vorgesehenen – einfachen Mehrheit gewählt werden können. Eine solche Mehrheit ist im Gesellschaftsrecht üblich. Zur Stärkung der Unabhängigkeit des Generalintendanten soll gleichzeitig die Funktionsperiode entsprechend § 75 Abs. 1 Aktiengesetz von vier auf fünf Jahre verlängert werden. Den Zweck des Vorschlagrechts des Generalintendanten für die Bestellung der leitenden Funktionsträger durch das Kuratorium entsprechend sollen die Funktionsperioden aller Gewählten gleich sein.
Der Bestellungsvorgang soll folgende Struktur haben:
1. Die Ausschreibung der Funktion des Generalintendanten soll sechs Monate vor Ende der (auslaufenden) Funktionsperiode mit vierwöchiger Frist erfolgen. Beides war bisher nicht geregelt.
2. Die Bestellung kann somit vier bis fünf Monate vor Beginn der neuen Funktionsperiode erfolgen; damit können die für die neuen Funktionsperiode erforderlichen sonstigen Bestellungen der Direktoren und Landesintendanten gleichzeitig vor Beginn der neuen Funktionsperiode vorgenommen werden. Es ist nämlich zweckmäßig, dass der neu gewählte Generalintendant unverzüglich die Bestellung der leitenden Funktionsträger (Direktoren und Landesintendanten) schon vor Beginn seiner Funktionsperiode veranlaßt, damit die neue Funktionsperiode mit einer vollzähligen Führungsmannschaft begonnen werden kann. Die derzeitigen Regelungen stellen das nicht sicher. § 9 Abs. 2 sieht daher vor, dass der gewählte Generalintendant bereits folgende Kompetenzen vor Beginn seiner Funktionsperiode ausüben kann: Erstattung von Vorschlägen für die Festlegung der Anzahl der Direktoren und deren Aufgabenbereiche, Ausschreibung der Posten der Direktoren und Landesintendanten und Erstattung von Wahlvorschlägen an das Kuratorium.
3. Die Neuregelung gewährleistet, dass der Generalintendant und die leitenden Funktionsträger (Direktoren und Landesintendanten) für dieselbe fünfjährige Funktionsperiode bestellt werden (§ 9 Abs 1 und § 11 Abs. 1). Die derzeitigen Regelungen machen es möglich, dass die Funktionsperioden nicht deckungsgleich sind, sodass ein scheidender Generalintendant für seine Nachfolge bindende Personalentscheidungen treffen kann; das ist nicht Zweck des Vorschlagrechts des Generalintendanten.
Zur Erreichung deckungsgleicher Funktionsperioden müssen ferner Vorkehrungen für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens aus der Funktion getroffen werden. Diesbezüglich ist folgendes vorgesehen: Endet die Funktionsperiode des Generalintendanten vorzeitig, so ist ein Generalintendant für den Rest der Periode zu bestellen (§ 9 Abs. 1), weil es wegen der damit verbundenen Kosten nicht zweckmäßig wäre, das gesamte Führungsteam neu zu bestellen.