Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 58

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Scheidet ein Direktor oder Landesintendant vorzeitig aus der Funktion aus, so wird ein Nachfolger nur für die Dauer der Funktionsperiode des Generalintendanten bestellt (§ 11 Abs. 1).

4. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Generalintendanten ist vorzukehren, dass bis zur Neubestellung des Generalintendanten (in diesem Fall für den Rest der Funktionsperiode) eine geeignete Person vom Kuratorium mit der provisorischen Geschäftsführung betraut wird (§ 9 Abs. 1). Das geltende Recht kennt eine solche notwendige Regelung nicht. In einem solchen Fall ist unverzüglich auszuschreiben (§ 14 Abs. 1).

5. Zur Sicherstellung und Stärkung der Unabhängigkeit der Kuratoriumsmitglieder wird die geheime Wahl und Abwahl der Mitglieder der Geschäftsführung im Gesetz verankert.

Zu § 8 Abs. 1 Z 3, § 10 Abs. 2 Z 10, § 10 Abs. 3, § 11 und § 18 Abs. 6:

Das geltende Recht sieht unter der Ebene des Generalintendanten durch Beschreibung der Aufgabengebiete von zwei Direktoren und drei Intendanten eine starre Geschäftsverteilung vor, die nur in engen Grenzen eine Ausrichtung an betriebswirtschaftlich zweckmäßigen Strukturen ermöglicht. Insbesondere die beiden Fernsehintendanten bedingen vorsätzlichen Verwaltungs- und Koordinierungsaufwand, der aus wirtschaftlicher Sicht nicht zu rechtfertigen ist. Die Novelle sieht daher die Möglichkeit vor, dass das Kuratorium über Vorschlag des Generalintendanten die Anzahl der Direktoren und deren Aufgabenbereiche festlegt (§§ 8 Abs. 1 Z 3, 10 Abs. 2 Z 10 und § 11 Abs. 2). Dadurch wird die Selbstorganisationskompetenz des Unternehmens deutlich gestärkt. § 11 Abs. 2 sieht vor, dass zur Unterstützung des Generalintendanten Direktoren zu bestellen sind, was bedeutet, dass mindestens zwei, aber auch eine dem umfassenden Wirtschaftlichkeitsgebot des § 31 RFG entsprechende höhere Anzahl bestellt werden kann. Die Kompetenz zur Erstellung der Liste der zur Wahl der Redakteursvertretung berechtigten journalistischen Mitarbeiter (§ 18 Abs. 6) wurde dem Generalintendanten als Geschäftsführer übertragen.

In diesem Sinne soll auch die Einflußnahme der Länder bei der Bestellung eines Landesintendanten fallen.

Zu § 8 Abs. 2:

Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind die Finanz- und Stellenpläne jeweils bis zum 15. November dem Kuratorium vorzulegen. Daran soll sich auch in Hinkunft nichts ändern. Die Jahresendeschemen und die langfristigen Programmpläne sollen jedoch in Hinkunft vom Publikumsrat in Zusammenarbeit mit dem Generalintendanten erstellt werden. Der Publikumsrat erhält auch die alleinige Kompetenz, die Programmrichtlinien auszuarbeiten und allfällige Abänderungen daran vorzunehmen.

Zu § 8 Abs. 3 und 4:

Im Sinne einer besseren Systematik werden im Abs. 2 die zustimmungspflichtige internen Rechtshandlungen zusammengefasst (Finanzplan und Stellenplan). Im Abs. 3 hingegen sind die gemäß § 95 Abs. 5 AG zustimmungspflichtigen Geschäfte zusammengefasst, wobei allerdings zu bedenken ist, dass aufgrund der Rechtsform des ORF ein der Satzung der AG vergleichbares Regulativ, das die Genehmigungspflicht ausweiten kann, fehlt. Es wurden in diesem Absatz daher jene Geschäfte als zustimmungspflichtig aufgenommen, die schon bisher (im Abs. 2) enthalten waren und über die im § 95 Abs. 5 AG angeführten Geschäfte hinausgehen.

Da die Wertgrenzen seit dem Jahr 1974 nicht angepasst wurden, erfolgte ausserdem entsprechend der Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, eine Anpassung der Wertgrenzen.

Die Neuordnung des Informationsflusses zwischen Generalintendant und Kuratorium entspricht der aktienrechtlichen Regelung im Verhältnis der Organe Vorstand und Aufsichtsrat.


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