Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 59

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Zu § 12:

Der Generalintendant trägt als Alleingeschäftsführer (§ 10 Abs. 1) die gesamte Gebarungsverantwortung. Diese umfassende Verantwortung erfordert auch eine durch das Weisungsrecht gewährleistete Entscheidungsmöglichkeit. Die leitenden Funktionsträger (Direktoren und Landesintendanten) haben die Geschäfte ihres Aufgabenbereiches wie bisher selbständig zu führen und sind nur an Weisungen des Geschäftsführers gebunden. dies gilt natürlich nicht für die Landesintendanten bezüglich der Programmgestaltung, die in ihrer Verantwortung liegt (§ 12 Abs 2) Ihre Selbständigkeit bleibt dadurch gesichert, dass sie sich für den Fall, dass der Generalintendant ihren Vorschlägen nicht Rechnung trägt, wie bisher an das Kuratorium wenden können (§ 12 Abs. 3).

Zu § 13 Abs. 2 und 3:

Im Sinne einer weiteren Entpolitisierung wurden die Unvereinbarkeitsbestimmungen für alle leitenden Funktionsträger vereinheitlicht und strenger gefasst. Zum Generalintendanten, Direktor oder Landesintendanten und leitenden Angestellten dürfen Personen nicht bestellt werden, die eine der in Art. 147 Abs. 4 B-VG genannten Funktionen innehaben oder in den letzten Jahren innegehabt haben.

Zu § 15:

Die Hörer- und Sehervertretung hat in einem am 13.9.1994 einstimmig beschlossenen Reformkonzept die Änderung der Gremiumsbezeichnung entsprechend dem Schweizer Vorbild in "Publikumsrat" vorgeschlagen. Dem Gremium erscheint die Bezeichnung Rat aussagekräftig und richtiger als das Wort Vertretung. Vom Publikum statt von Hörern und Sehern zu sprechen ist prägnanter und ermöglicht auch eine geschlechtsneutrale Bezeichnung, die bereits von der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen bei der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten angeregt worden ist.

Die derzeitige Festlegung der Anzahl der Mitglieder der Hörer- und Sehervertretung mit 35 wurde nämlich durch die politische Realverfassung (mehr als drei Parlamentsparteien) derogiert. Ausserdem soll die Anzahl des Publikumsrates vermindert werden, um ein effizienteres Arbeiten zu ermöglichen. Weiters soll die Bestellung für den Publikumsrat nicht mehr von den Sozialpartnern sondern von Organisationen und Verbänden, die wesentliche Bevölkerungsgruppen repräsentieren, vorgenommen werden. Dazu zählen insbesondere die Frauen- und Jugendorganisationen sowie Seniorenverbände. Ausserdem soll gewährleistet sein, dass gesellschaftspolitisch entscheidende Belange im Publikumsrat vertreten sind, wie z.B. die Umweltorganisationen sowie Kulturinitiativen. Im Gesetz wird darüber hinaus darauf Bedacht genommen, dass den gesellschaftlichen Minderheiten, wie z.B. die Behinderten oder ethnischen Minderheiten im Publikumsrat eine Vertretung eingeräumt wird. In Hinkunft sollen alle anerkannten Religionsgemeinschaften gemeinsam zwei Mitglieder entsenden dürfen. Das Bestellungsrecht der Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien soll gleich bleiben. Das Recht des Bundeskanzlers, Mitglieder zu bestimmen, soll auf fünf Personen eingeschränkt werden. Dabei soll der Bundeskanzler insbesondere darauf Bedacht nehmen, durch sein Nominierungsrecht Bevölkerungsgruppen, die im Publikumsrat noch nicht vertreten sind, zu berücksichtigen.

Wie das Kuratorium soll natürlich auch bei der Bestellung des Publikumsrates darauf geachtet werden, dass nach Möglichkeit die Hälfte der Mitglieder Frauen sind. Dies entspricht im Übrigen einem Beschluss der bestehenden Hörer- und Sehervertretung.

Zu den § 8 Abs. 1 Z 14, § 16 Abs. 1:

Der Zuständigkeitsbereich des Publikumsrates soll insbesondere in vier Punkten eine Ausweitung erfahren.

a) Da wesentliche Rahmenbedingungen der Programmgestaltung in den jährlichen Finanz- und Stellenplänen festgelegt werden, die dem Gremium aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage nicht


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