Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 60

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zugehen, soll das Gremium darüber zeitgleich wie das Kuratorium informiert werden (§ 8 Abs. 2 Z 5) und das Recht erhalten, dazu Empfehlungen an das Kuratorium zu richten (§ 16 Abs. 1 Z 7). Die Antragskompetenz des Generalintendanten und die Zustimmungskompetenz des Kuratoriums bleiben unberührt.

b) Da der Publikumsrat Wahrer der Interessen der Hörer- und Seher ist (§ 15 Abs. 1), ist es nur logisch, dass die Erstellung der Jahressendeschemen und der langfristigen Programmpläne vom Generalintendanten mit dem Publikumsrat und nicht mit dem Kuratorium vorgenommen wird. Diese Regelung ist auch insoferne konsequent, als dem Kuratorium in erster Linie die wirtschaftliche Kontrolle und dem Publikumsrat eher die inhaltliche Kontrolle zukommt.

c) Auch bei der Erstellung der allgemeinen Programmrichtlinien (§ 8 Abs. 2 Z 1) wirkt die Hörer- und Sehervertretung derzeit nicht mit. Da die Schaffung von Programmrichtlinien zu den Grundkompetenzen der Kontroll- und Aufsichtsgremien öffentlich-rechtlicher Rundfunkunternehmen gehört, sollen diese vom neuen Publikumsrat sowie allfällige Änderungen oder Ergänzungen beschlossen werden (§ 16 Abs. 1 Z 6).

d) Ein Schwerpunkt im Aufgabenbereich der Hörer- und Sehervertretung ist die Behandlung von Publikumsbeschwerden. Da die rechtliche Entscheidung über die Frage, ob einzelne Programme den gesetzlichen Auflagen entsprochen haben, der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes obliegt, strebte das Gremium zur Wahrung der Publikumsinteressen die Parteistellung in Verfahren betreffend den gesetzlichen Programm- und Versorgungsauftrag an, um zu Fragen, die die Aufgabenstellung des Gremiums berühren, inhaltlich Stellung nehmen zu können (§ 30 Abs. 1).

e) Dem Publikumsrat soll als Vertreterorganisation der Rundfunkkonsumenten die Möglichkeit eingeräumt werden, hinsichtlich der Aufgaben des ORF Vorschläge an das Kuratorium zu erstatten. Ausserdem soll er das Recht haben, eine Begleitforschung durchzuführen, wobei der Generalintendant die finanzielle Deckung sicherzustellen hat, wobei die Ergebnisse auch veröffentlicht werden sollen.

Zu § 16:

Der Publikumsrat soll in Vertretung der Rundfunkkonsumenten fünf Mitglieder für das Kuratorium nominieren, wobei diese im Sinne der Unvereinbarkeitsregelung nicht Mitglieder des Publikumsrates sein dürfen. Der Publikumsrat soll bei seiner Auswahl insbesondere darauf achten, dass möglichst alle Bevölkerungsschichten im Kuratorium vertreten sind.

Zu § 17:

Hiebei handelt es sich um notwendige Ergänzungen und Präzisierungen der Stellung der programmgestaltenden MitarbeiterInnen des ORF.

Zu § 19:

Es kann zweckmäßig sein, dass der ORF Programmleistungen nicht nur selbst bzw durch Auftragsproduzenten, sondern darüber hinaus durch Tochtergesellschaften erbringt. Für einen solchen Fall ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen über die Stellung der programmgestaltenden Mitarbeiter/in gegenüber ihrem Arbeitgeber, also insbesondere das Redakteursstatut und die Wahl einer Vertretung der journalistischen Mitarbeiter/in, auf solche Tochterfirmen ebenfalls Anwendung finden. Um die Gleichbehandlung der in Tochterfirmen tätigen programmgestaltenden Mitarbeiter/in im Verhältnis zu programmgestaltenden MitarbeiterInnen des ORF zu gewährleisten, wurde auch die Geltung des ORF-Redakteurstatuts und die gemeinsame Wahl einer einheitlichen Redakteursvertretung vorgesehen.

Zu § 20:

Es stellt sich die Frage, warum nach wie vor für Rundfunkempfangsgeräte eine eigene Gebühr (für Radios S 60,-- und für Fernseher S 192,--) pro Jahr eingehoben wird, die nichts mit den


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