Artikel V
Änderung des Beteiligungsfondsgesetzes
Das Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 4 wird die Wortgruppe "150 Millionen Schilling" durch die Wortgruppe "10 Millionen Euro" und die Wortgruppe "75 Millionen Schilling" durch die Wortgruppe "5 Millionen Euro" ersetzt.
2. In § 7 Abs. 2 wird die Wortgruppe "des Bundesministers für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
3. In § 9 Abs. 3 wird die Wortgruppe "vom Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "von der FMA" ersetzt.
4. In § 13 wird das Wort "Behörde" durch das Wort "FMA" und die Wortgruppe "300 000 S" durch die Wortgruppe "20 000 Euro" ersetzt.
5. In § 14 Abs. 4, 5, 12 und 13 wird jeweils die Wortgruppe "des Bundesministers für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
6. In § 14 Abs. 7 wird die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
7. In § 15 Abs. 3 wird die Wortgruppe "des Bundesministers für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA ersetzt.
8. In § 16 Abs. 2 wird die Wortgruppe "des Bundesministers für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
9. In § 16 Abs. 3 wird die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt.
10. Dem § 24 werden folgende Absatz 5 und 6angefügt:
"(5) § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft
(6) § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 13, § 14 Abs. 4, 5, 7, 12 und 13, § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft."
Artikel VI
Änderung des Sparkassengesetzes
Das Sparkassengesetz – SpG, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
"(1) Sparkassen sind von Gemeinden oder von Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des privaten Rechts. Sie sind nach Maßgabe der ihnen auf Grund der Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 in der jeweils geltenden Fassung, erteilten Konzession Kreditinstitute. Sparkassen sind Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs und sind im Firmenbuch einzutragen."