2. In § 2 Abs. 2a letzter Satz wird die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
3. In § 5 Abs. 1 wird die Wortgruppe "dem Landeshauptmann" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
4. § 5 Abs. 3 lautet:
"(3) Die Statuten sind der FMA vorzulegen. Auf Verlangen des Vereins hat die FMA dies amtlich zu bestätigen. In die bei der FMA erliegenden Statuten kann jedermann einsehen und hievon Abschrift nehmen. Die FMA hat bis zum 1. Jänner 2004 eine Datenbank, die die Statuten der Sparkassenvereine enthält, aufzubauen und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen."
5. In § 5 Abs. 4 und 6 wird jeweils die Wortgruppe "Der Landeshauptmann" durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.
6. In § 5 Abs. 5 wird die Wortgruppe "der Landeshauptmann" durch die Wortgruppe "die FMA" und die Wortgruppe "dem Landeshauptmann" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
7. In § 9 Abs. 1 wird die Wortgruppe "dem Landeshauptmann" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
8. In § 10 Abs. 1 wird die Wortgruppe "der Landeshauptmann" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt.
9. § 12 lautet:
"Auflösung des Vereins
§ 12. (1) Die Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn sie vorher der Auflösung oder Verschmelzung der Sparkasse zugestimmt hat und die Abwicklung oder Verschmelzung der Sparkasse durchgeführt worden ist. Wurde die Sparkasse gemäß § 27a Abs. 1 in eine Privatstiftung umgewandelt, kann ein Beschluss über die Auflösung des Vereins erst nach erfolgter Auflösung der Privatstiftung erfolgen.
(2) Die FMA kann den Verein auflösen, wenn trotz vorheriger schriftlicher Mahnung die Vereinsversammlung ihre gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllt, der Verein seinen statutengemäßen Wirkungskreis überschreitet oder sonst die Voraussetzungen seines rechtlichen Bestands innerhalb einer von der FMA gesetzten angemessenen Frist nicht wiederherstellt.
(3) Bei Auflösung des Vereins gemäß Abs. 2 hat die FMA einen fachkundigen Abwickler zu bestellen, der dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört. Dem Abwickler ist von der FMA eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Abwicklung verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Abwickler ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.
(4) Die rechtskräftige Auflösung des Vereins gemäß Abs. 2 bewirkt die Auflösung der Sparkasse; wurde die Sparkasse gemäß § 27a Abs. 1 in eine Privatstiftung umgewandelt, bewirkt die rechtskräftige Auflösung des Vereins die Auflösung der Privatstiftung. Dies gilt nicht, wenn innerhalb von zwölf Monaten ein Sparkassenverein zum Zweck der Fortführung der Sparkasse oder der Privatstiftung neu gebildet wird.
(5) Der FMA ist die Auflösung des Vereins anzuzeigen, diese ist von der FMA im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt bekanntzumachen."