Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 253

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

10. In § 13 Abs. 4 wird die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.

11. Dem § 16 wird folgender Abs. 10 angefügt:

"(10) Jede Änderung in der Person der Mitglieder des Vorstands sowie die Einhaltung von § 15 Abs. 1 und 2 sind der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen."

12. In § 18 Abs. 1 wird die Wortgruppe "dem Landeshauptmann" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.

13. In § 18 Abs. 3 wird die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen, der Landeshauptmann" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt.

14. § 20 lautet:

"Geltendmachung der Haftung

§ 20. Die FMA kann im Namen und auf Rechnung der Sparkasse Ersatzansprüche gegen Mitglieder

1. des Sparkassenrats und

2. des Vorstands, wenn dies der Sparkassenrat unterlässt, geltend machen; die Rechte des Masseverwalters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen Organe der Sparkasse bleiben unberührt."

15. In § 22 Abs. 4 wird die Wortgruppe "dem Landeshauptmann" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.

16. § 24 Abs. 8 Z 1 und 2 lauten:

"1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht;

2. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung einschließlich der Geschäftsverteilung des Vorstands."

17. § 24 Abs. 12 Z 1 lautet:

"1. die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbands;"

18. In § 24 Abs. 13 wird die Wortgruppe "100 Millionen Schilling" durch die Wortgruppe "7 Millionen Euro" ersetzt.

19. In § 24 entfällt der bisherige Abs. 15. Der bisherige Abs. 16 wird mit Abs. 15 bezeichnet.

20. Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:

"Aufsicht über den Sparkassen Prüfungsverband

§ 24a. (1) Bestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 8 Z 1 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 8 Z 1 nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite