(2) Die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 12 Z 1 bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.
(3) Der Prüfungsverband unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, dem auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren ist."
21. § 26 Abs. 2 und 3 lauten:
"(2) Der Auflösung hat die Abwicklung (§ 27) zu folgen. Der Sparkassenrat hat zwei Abwickler zu bestellen; sie haben die persönlichen Voraussetzungen der Organmitglieder (§ 15) zu erfüllen und müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Die Abwickler haben ihre Bestellung und deren Widerruf der FMA anzuzeigen und zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(3) Der Sparkassenrat hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung der Abwickler nicht mehr gegeben sind. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Abwickler gilt der § 16 Abs. 7 sinngemäß."
22. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Erfolgt eine Bestellung gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von zwei Monaten, so hat das Gericht auf Antrag der FMA den oder die fehlenden Abwickler zu bestellen. Das Gericht hat weiters auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist eine Bestellung gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von zwei Monaten erfolgt oder ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz des Kreditinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. "
23. In § 27 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach der Wortgruppe "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" die Wortgruppe "oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt" eingefügt.
24. In § 27 Abs. 3 wird die Wortgruppe "dem Landeshauptmann" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
25. § 27 Abs. 6 bis 8 lauten:
"(6) Dem Abwickler ist eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Abwicklung verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Abwickler ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt; die Rechnungsprüfung erfolgt durch den Sparkassenrat. Die Vergütung sowie sonstige Kosten der Abwicklung sind aus der Abwicklungsmasse zu leisten.
(7) Das nach Erfüllung oder Sicherstellung aller der Sparkasse bekannten Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen geht bei Gemeindesparkassen in das Eigentum der Haftungsgemeinde(n), bei Vereinssparkassen in das Eigentum der Sitzgemeinde über und ist für Zwecke der Allgemeinheit zu verwenden. Die Verwendung des Vermögens ist der FMA einmal jährlich schriftlich anzuzeigen.
(8) Nach Beendigung der Abwicklung haben die Abwickler dem Sparkassenrat Schlussrechnung zu legen und ihre Entlastung zu beantragen. Nach ihrer Entlastung haben sie der FMA einen Schlussbericht zu erstatten und nach dessen Genehmigung die Löschung der Sparkasse im Firmenbuch zu veranlassen. Die Abwickler haben die Löschung der Sparkasse im Firmenbuch der FMA anzuzeigen."
26. In § 27a Abs. 3 wird die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.