Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 255

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27. In § 27a Abs. 6 wird die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen und dem zuständigen Landeshauptmann" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.

28. In § 27b Abs. 4 wird die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen und dem für die umwandelnde Sparkasse zuständigen Landeshauptmann" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.

29. § 28 Abs. 1 lautet:

"(1) Die Sparkassenaufsicht wird von der FMA, die im Finanzmarktaufsichtsgesetz – FMAG, BGBl. Nr. xxx/2001 Art. I, geregelt ist, ausgeübt."

30. In § 28 Abs. 2 wird die Wortgruppe "Aufsichtsbehörden können" durch die Wortgruppe "FMA kann" ersetzt.

31. § 29 lautet:

"Staatskommissär

§ 29. (1) Bei jeder Sparkasse, sofern sie zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt ist, und bei jeder Sparkassen Aktiengesellschaft hat der Bundesminister für Finanzen einen Staatskommissär und bei Bedarf dessen Stellvertreter zu bestellen, die den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG entsprechen müssen. Vor Bestellung eines Staatskommissärs oder dessen Stellvertreters ist der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Sparkasse ihren Sitz hat, solange die Bilanzsumme der Sparkasse 7 Milliarden Euro nicht übersteigt, zu hören; der Landeshauptmann kann dem Bundesminister für Finanzen einen Vorschlag für die Bestellung des Staatskommissärs und dessen Stellvertreters machen.

(2) Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist vom Bundesminister für Finanzen abzuberufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG nicht mehr besteht oder ein Abberufungsgrund nach § 76 Abs. 3 BWG vorliegt. Erfüllt ein Staatskommissär seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß, so hat die FMA dies dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Die FMA kann in begründeten Fällen einen Antrag auf Abberufung des Staatskommissärs (Stellvertreters) beim Bundesminister für Finanzen stellen.

(3) Im übrigen ist § 76 BWG anzuwenden."

32. In § 30 wird die Wortgruppe "die Aufsichtsbehörden haben" durch die Wortgruppe "die FMA hat" ersetzt.

33. § 31 Abs. 1 lautet:

"(1) Erfüllt eine Sparkasse eine in diesem Bundesgesetz begründete Verpflichtung nicht, so ist sie mit Bescheid aufzufordern, ihrer Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen."

34. In § 31 Abs. 2 wird der Ausdruck "150 000 S" durch den Ausdruck "10 000 Euro" ersetzt.

35. § 38 lautet:

"Übergangsbestimmungen für den Österreichischen Sparkassenverband

§ 38. Die vom Österreichischen Sparkassen- und Giroverband und vom Alpenländischen Sparkassen- und Giroverband übernommenen Verpflichtungen für Arbeitnehmer sowie für Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger des Österreichischen Sparkassenverbandes, die nicht in ein Dienstverhältnis zum Prüfungsverband eintreten bzw. diesem zugerechnet werden, sind von allen Sparkassen in dem zum 31. Dezember 1978 bestehenden Ausmaß anteilig im Verhältnis zu ihrer Bilanzsumme zum 31. Dezember 1978 als Haftungsverpflichtung zu übernehmen."


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