36. In § 39 Abs. 2 wird die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
37. Dem § 42 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
"(6) § 24 Abs. 13 und § 31 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2a, § 5 Abs. 1 und 3 bis 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 10, § 18 Abs. 1 und 3, § 20, § 22 Abs. 4, § 24 Abs. 8 Z 1 und 2, Abs. 12 Z 1, Abs. 16 und der Entfall des Abs. 15, § 24a, § 26 Abs. 2 bis 4, § 27 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8, § 27a Abs. 3 und 6, § 27b Abs. 4, § 28 Abs. 1 und 2, § 29, § 30, § 31 Abs. 1, § 38, § 39 Abs. 2, § 43 Z 1, § 44 und die Anlage zu § 24, § 6, § 9 Abs. 3, § 10 und § 11 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft."
38. § 43 Z 1 lautet:
"1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 5, § 21, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1, 2 und 4, § 27 Abs. 4 und 8, §§ 27a bis 27c, § 30 sowie § 41 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und"
39. § 44 lautet:
"Übergangsbestimmungen zu § 29
§ 44. Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Landeshauptmann bestellten Staatskommissäre (Stellvertreter) bei Sparkassen gelten als vom Bundesminister für Finanzen im Sinne des ersten Satzes des § 29 Abs. 1 bestellt."
40. In der Anlage zu § 24 wird im § 6 die Wortgruppe "des Bundesministers für Finanzen oder des Landeshauptmannes" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
41. In der Anlage zu § 24 wird im § 9 Abs. 3 die Wortgruppe "sind der Bundesminister für Finanzen und der Landeshauptmann" durch die Wortgruppe "ist die FMA" ersetzt.
42. In der Anlage zu § 24 wird im § 10 die Wortgruppe "den Aufsichtsbehörden" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
43. In der Anlage zu § 24 wird im § 11 Abs. 2 die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen, dem Landeshauptmann" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
Artikel VII
Änderung des Bausparkassengesetzes
Das Bausparkassengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Z 7 wird die Wortgruppe "den Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 wird die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.
3. In § 6 Abs. 1 wird die Wortgruppe "des Bundesministers für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.