4. In § 7 Abs. 1 wird die Wortgruppe "des Bundesministers für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
5. In § 7 Abs. 2 wird die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
6. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Eine Vertragsbestimmung in einem Bausparvertrag, nach der die Bausparkasse den bei der Vertragsschließung bestimmten Einlagenzinssatz ändern kann, ist für einen Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979) nicht verbindlich, es sei denn, dass
1. dieses Recht an eine entsprechende Änderung eines im Vertrag angeführten Maßstabes gebunden wird, der sachlich gerechtfertigt ist und dessen Änderungen vom Willen der Bausparkasse unabhängig sind und
2. bei einer entsprechenden Änderung des Maßstabes gemäß Z 1 nicht nur eine Herabsetzung, sondern auch eine Erhöhung des Einlagenzinssatzes verpflichtend vorgesehen ist.
§ 6 Abs. 2 Z 3 KSchG ist nicht anzuwenden."
7. In § 9 Abs. 2 wird die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.
8. In § 11 Abs. 1 wird die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.
9. § 13 Abs. 2 lautet:
"(2) Die Bestandsübertragung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bewilligung durch die FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen der Bausparer und der Gläubiger ausreichend gewahrt sind und eine nachteilige Auswirkung bei der übernehmenden Bausparkasse auszuschließen ist. Eine Bewilligung ist von der übernehmenden Bausparkasse im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen."
10. § 14 lautet:
"Staatskommissär
§ 14. Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Bausparkasse einen Staatskommissär und einen Stellvertreter zu bestellen; im übrigen ist § 76 BWG anzuwenden."
11. In § 15 wird die Wortgruppe "der Behörde" durch die Wortgruppe "der FMA" und die Wortgruppe "300 000 S" durch die Wortgruppe "20 000 Euro" ersetzt.
12. In § 18 wird folgender Abs. 1c eingefügt:
"(1c) § 3 Abs. 2 Z 7, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14, § 15, § 18 Abs. 1c und die Anlage zu § 12, Teil 1, Passiva, Posten unter der Bilanz und Teil 2, Position 10, 11 und 19 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft."
13. Anlage zu § 12, Teil 1, Passiva, Posten unter der Bilanz lauten:
"1. Eventualverbindlichkeiten
2. Kreditrisiken
darunter:
Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften