Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 258

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3. Anrechenbare Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 14 BWG darunter: Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 14 Z 7 BWG

4. Erforderliche Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 BWG darunter: erforderliche Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und 4 BWG

5. Auslandspassiva"

14. Anlage zu § 12, Teil 2, Position 10, 11 und 19 lauten:

"10. Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken

11. Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken

19. Rücklagenbewegung

darunter:

Dotierung der Haftrücklage

Auflösung der Haftrücklage"

Artikel VIII

Änderung des Hypothekenbankgesetzes

Das Hypothekenbankgesetz, dRGBl. S 375/1899, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

"§ 1. (1) Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in der hypothekarischen Beleihung von Grundstücken und der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen Hypotheken besteht (Hypothekenbanken), bedürfen zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebes der Genehmigung der FMA."

2. § 1 Abs. 2 entfällt.

3. In § 1 Abs. 3 wird die Wortgruppe "der nach den Absätzen 1, 2 zuständigen Stelle" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.

4. § 3 entfällt.

5. § 5a Abs. 3 lautet:

"(3) Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung "Pfandbrief", "Kommunalbrief", "Kommunalschuldverschreibung" oder "öffentlicher Pfandbrief" entgegen den Abs. 1 und 2 in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen."

6. § 11 Abs. 3 lautet:

"(3) Die FMA kann die Beleihung landwirtschaftlicher Grundstücke bis zu zwei Dritteilen des Wertes gestatten."

7. § 12 Abs. 2 lautet:


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