"(2) Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche Behörde des Gebietes, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, kann die FMA bestimmen, dass der bei der Beleihung angenommene Wert auch den durch eine solche Abschätzung festgestellten Wert nicht übersteigen darf."
8. § 23 Abs. 3 lautet:
"(3) Die FMA kann die Kreditinstitute von der Verpflichtung befreien, Bekanntmachungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung nach Maßgabe der Vorschriften der Absätze 1 und 2 zu erlassen, wenn sichergestellt ist, dass die in diesen Vorschriften bezeichneten Angaben anderweitig im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntgemacht werden."
9. § 29 Abs. 2 lautet:
"(2) Die Bestellung erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen. Die Bestellung kann jederzeit durch den Bundesminister für Finanzen widerrufen werden."
10. § 34 zweiter Satz lautet:
"Der Betrag der vereinbarten Vergütung ist der FMA anzuzeigen; in Ermangelung einer Einigung wird der Betrag durch den Bundesminister für Finanzen festgesetzt.
11. Nach § 43 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) § 1 Abs. 1, der Entfall von § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 3, der Entfall von § 3, § 5a Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 29 Abs. 2 und § 34 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten am 1. April 2002 in Kraft."
Artikel IX
Änderung des Pfandbriefgesetzes
Das Pfandbriefgesetz dRGBl. I 492/1927, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 lautet:
"(1) Die zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken sind von der Kreditanstalt einzeln in ein Register einzutragen. Im Falle einer Ersatzdeckung (§ 2 Abs. 3, § 12) sind die ersatzweise zur Deckung bestimmten Wertpapiere gleichfalls in das Register einzutragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen. Das als Deckung dienende Geld ist in gesonderte Verwahrung zu nehmen."
2. In § 3 Abs. 2 wird die Wortgruppe "Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen" wird durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.
3. § 4 lautet:
"§ 4. Die FMA kann für die Kreditanstalten Vorschriften erlassen, die die Befugnis der Kreditanstalt zur Abtretung und Verpfändung der in das Deckungsregister eingetragenen Hypotheken beschränken."
4. § 7 Abs. 2 lautet:
"(2) Die FMA kann für die Kreditanstalten Vorschriften erlassen, die die Befugnis der Kreditanstalt zur Abtretung und Verpfändung der in das Deckungsregister eingetragenen Darlehensforderungen beschränken."
5. § 11 lautet:
"§ 11. Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung "Pfandbrief", "Kommunalbrief", "Kommunalschuldverschreibung" oder "öffentlicher Pfandbrief"