8. In § 25 und in § 25a wird jeweils der Ausdruck "BWA" durch das Wort "FMA" ersetzt.
9. In § 32 wird jeweils der Ausdruck "BWA" durch das Wort "FMA" ersetzt.
10. In § 34 wird jeweils der Ausdruck "BWA" durch das Wort "FMA" ersetzt.
11. In § 37 wird der Ausdruck "BWA" durch das Wort "FMA" ersetzt.
12. In § 43 wird jeweils der Ausdruck "BWA" durch das Wort "FMA" ersetzt.
13. In § 44 wird jeweils der Ausdruck "BWA" durch das Wort "FMA" ersetzt.
14. In § 45 wird die Wortgruppe "des Bundesministers für Finanzen und der BWA" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt, die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt, der Ausdruck "BWA" durch das Wort "FMA" und die Wortgruppe "dem Bund" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.
15. § 46 Abs. 1 lautet:
"§ 46.(1) Der Bundesminister für Finanzen hat für jede Wertpapierbörse, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jede allgemeine Warenbörse einen Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Börsekommissär und seine Stellvertreter müssen in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer angehören. Sie sind in der Funktion als Börsekommissär an die Weisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden gebunden. Die zuständigen Bundesminister können die Börsekommissäre und deren Stellvertreter jederzeit abberufen."
16. In § 46 Abs. 3 wird die Wortgruppe "der zuständigen Bundesminister" durch das Wort "der zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt, die Wortgruppe "des zuständigen Bundesministers" durch die Wortgruppe "der zuständigen Aufsichtsbehörde" ersetzt und die Wortgruppe "der zuständige Bundesminister" durch die Wortgruppe "die zuständige Aufsichtsbehörde" ersetzt.
17. In § 46 Abs. 5 wird die Wortgruppe "dem zuständigen Bundesminister" durch das Wort "der zuständigen Aufsichtsbehörde" ersetzt.
18. In § 46 Abs. 6 wird die Wortgruppe "Die Aufsichtsbehörden" durch die Wortgruppe "Die zuständigen Bundesminister" ersetzt.
19. In § 47a wird nach der Wortgruppe "den Bundesminster für Finanzen" die Wortgruppe "oder die FMA" eingefügt und nach der Wortgruppe "des Bundesministers für Finanzen" die Wortgruppe "oder der FMA" eingefügt; weiters wird die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen kann" durch die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen und die FMA können" ersetzt.
20. § 48 Abs. 1 Z 6a lautet:
"6a.als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß § 82 Abs. 4 und 6 bis 9, gemäß der auf Grund des § 82 Abs. 9 erlassenen Verordnung oder gemäß § 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,"
21. § 48a Abs. 1 Z 6a entfällt.
22. In § 48 Abs. 3b und 4 wird jeweils der Ausdruck "BWA" durch das Wort "FMA" ersetzt.
23. In § 48c wird jeweils der Ausdruck "BWA" durch das Wort "FMA" ersetzt.
24. In § 49 wird die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt und die Wortgruppe "vom Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "von der FMA" ersetzt.