Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 262

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25. In § 55 wird die Wortgruppe "der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "die FMA" ersetzt.

26. In § 64 Abs. 3 wird die Wortgruppe "vom Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "von der FMA" ersetzt.

27. In § 64a wird die Wortgruppe "von der Aufsichtsbehörde" durch die Wortgruppe "vom Bundesminister für Finanzen" ersetzt.

28. In § 65 wird jeweils der Ausdruck "BWA" durch das Wort "FMA" ersetzt.

29. In § 70 wird der Ausdruck "BWA" durch das Wort "FMA" ersetzt. 30. In § 81 Abs. 1 wird der Ausdruck "BWA" durch das Wort "FMA" ersetzt.

31. § 81 Abs. 5 entfällt.

32. In § 82 wird jeweils die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt und der Ausdruck "BWA" wird jeweils durch das Wort "FMA" ersetzt; weiters entfällt im dritten Satz des Abs. 9 die Wortgruppe "und nach Anhörung der Bundes-Wertpapieraufsicht" .

33. In § 83 Abs. 5 wird der Ausdruck "BWA" durch das Wort "FMA" ersetzt.

34. In § 87 wird der Ausdruck "BWA" durch das Wort "FMA" ersetzt und die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen" wird durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.

35. In § 91 Abs. 1 wird der Ausdruck "BWA" durch das Wort "FMA" ersetzt.

36 In § 91a Abs. 1 wird das Wort "Bundes-Wertpapieraufsicht" durch das Wort "FMA" ersetzt.

37. In § 93 Abs. 2 wird der Ausdruck "BWA" durch das Wort "FMA" ersetzt.

38. In § 96 Z 6 wird nach dem Ausdruck "BWA" die Wortgruppe "bzw. die FMA" eingefügt.

39. Nach § 96 Z 13 wird folgende Z 14 angefügt:

"14. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 aufrechte Verordnungen des Bundesministers für Finanzen oder der Bundeswertpapieraufsicht, für die aufgrund dieses Bundesgesetzes nunmehr die FMA zur Erlassung zuständig wäre, gelten als Verordnungen der FMA weiter. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 aufrechte Berechtigungen nach dem Börsegesetz bleiben durch die mit diesem Bundesgesetz verfügte neue Zuständigkeitsverteilung unberührt."

40. In § 96a wird der Ausdruck "BWA" durch das Wort "FMA" ersetzt.

41. Nach § 102 Abs. 16 wird folgender Abs. 17 angefügt:

"(17) Die § 2 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 2, § 6, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 25 , § 25a, § 32, § 34, § 37, § 43, § 44, § 45, § 46 Abs. 1, 3 und 5, § 47a, § 48 Abs. 3b und 4, § 48c, § 49, § 55, 64 Abs. 3, § 64a, § 65, § 70, § 81 Abs. 1, § 82, § 83 Abs. 5, § 87, § 91 Abs. 1, § 91a, § 93 Abs. 2, § 96 Z 6, § 96 Z 14, § 96a und der Entfall von § 81 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2001, treten am 1. April 2002 in Kraft."

Artikel XII

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2000, wird wie folgt geändert:


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