aufbaus hat daher innerhalb kurzer Zeit zu erfolgen. Die zunehmende Kostenbelastung der beaufsichtigten Kreditinstitute durch den zu erwartenden Kostenanstieg der Finanzaufsicht kann durch eine weitgehende Übertragung der Aufgaben an die OeNB gering gehalten werden, ohne dabei die Qualität einer modernen Finanzaufsicht in Frage zu stellen.
Die politische Verantwortung des Bundesministers für Finanzen für das Gesamtsystem der Finanzmarktaufsicht und seine Zuständigkeit für legislative Vorhaben bleiben bestehen. Der vorliegende Entwurf konkretisiert dies noch weiter dadurch, dass der Bundesminister für Finanzen ein Informationsrecht über alle Angelegenheiten der Aufsicht erhält und Verordnungen der FMA wegen Gesetzwidrigkeit aufheben kann. Weiters kann die Erteilung neuer Bankkonzessionen vom Bundesminister für Finanzen untersagt werden, wenn die Erteilung rechtswidrig wäre. Der Bundesminister für Finanzen kann auch Prüfungshandlungen durch die FMA initiieren, über die Ergebnisse ist ihm zu berichten.
Die Rechtsaufsicht des Bundesministers für Finanzen über die FMA wird hinsichtlich der Gebarung durch die Kontrolle des Rechnungshofes ergänzt. Festzuhalten ist, dass Rechtsaufsicht und Gebarungskontrolle die Unabhängigkeit der FMA in Aufsichtsangelegenheiten nicht beeinträchtigen.
Die neue Organisationsform soll einerseits die Synergieeffekte einer Allfinanz-Aufsichtsbehörde nutzen, andererseits wird in der Organisation den Besonderheiten der verschiedenen Aufsichtsbereiche Rechnung zu tragen sein.
Die Änderungen im Wertpapieraufsichtsgesetz, Investmentfondsgesetz, Beteiligungsfondsgesetz, Sparkassengesetz, Bausparkassengesetz, Hypothekenbankengesetz, Pfandbriefgesetz, EGVG, Börsegesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz, Pensionskassengesetz sind weitgehend technische Anpassungen an die mit dem FMABG geänderte Aufsichtsbehörden-Zuständigkeit.
Die aus der historischen Entwicklung heraus zu sehende Zweistufigkeit der Beaufsichtigung von Sparkassen entspricht auf Grund der strukturellen Veränderungen im Sparkassensektor nicht mehr den tatsächlichen Erfordernissen.
An Änderungen, die nicht unmittelbar mit der neuen Aufsichtsorganisation zusammenhängen, sind zu erwähnen:
Die Änderung des Nationalbankgesetzes sieht die Einführung einer Zahlungssystemaufsicht vor. Damit wird die im Finalitätsgesetz erfolgte Umsetzung der EU-Finalitätsrichtlinie sinnvoll ergänzt.
Die Änderungen des HGB, AktG und GmbHG führen strengere Regelungen für die Haftung der Abschlussprüfer (HGB) und verschärfte Strafbestimmungen für Verletzungen von Informationspflichten (AktG, GmbHG) ein. Die Verschärfung der Haftung des Bankprüfers und des Abschlussprüfers soll die Qualität und die Verlässlichkeit der Prüfungsergebnisse sichern und damit allgemein das Vertrauen in den Finanzmarkt stärken. Von besonderer Bedeutung ist die Abschlussprüfung börsenotierter Gesellschaften, deren Ergebnisse für die Anleger eine entscheidende Informationsquelle darstellen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen der Strafbestimmungen im AktG und im GmbHG sollen diese Tatbestände klarer gefasst, und zugleich sichergestellt werden, dass auch eine Falschinformation des Aufsichtsrats durch den Vorstand pönalisiert wird.
Im BWG wird die Möglichkeit der Anrechnung von hybridem Kapital für die Eigenmittel vorgesehen, um der internationalen Wettbewerbssituation Rechnung zu tragen.
Die verfassungsrechtliche Grundlage zur gegenständlichen Regierungsvorlage bildet hinsichtlich der Artikel I bis IX, XI, XIII bis XV und XIX Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG; hinsichtlich Artikel X Art. 11 Abs. 2 B-VG; hinsichtlich Artikel XVI bis XVIII Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG, hinsichtlich Artikel XII Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.