Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 288

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Mit dem Recht der EU steht der vorliegende Gesetzesentwurf in Einklang, wobei zu bemerken ist, dass das geltende EU-Recht keine verbindlichen Regelungen über die Organisation von nationalen Aufsichtsbehörden trifft. Die Verbesserungen der Aufsichtseffektivität, insbesondere aber auch die im Finanzmarktkomitee zu realisierende verstärkte Zusammenarbeit aller Institutionen, die für Aufsicht und Finanzmarktstabilität Verantwortung tragen, entspricht jedenfalls aktuellen Trends im EU- und internationalen Bereich.

Besonderer Teil

zu Artikel I

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Zu § 1:

Die Bestimmung regelt die Errichtung einer Tochtergesellschaft der Oesterreichischen Nationalbank in Form einer Aktiengesellschaft unter der Bezeichnung "Finanzmarktaufsicht" (FMA). Die Zuständigkeit der FMA zur Durchführung der Finanzmarktaufsicht, umfassend die Aufsichtsbereiche Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht und Pensionskassenaufsicht, wird festgelegt. Damit wird, insbesondere auch in Verbindung mit § 2, ihr rein behördlicher Errichtungs- und Daseinszweck definiert. Inhaltlich folgt aus § 1 die Eigenschaft der FMA als "Allfinanz-Aufsichtsbehörde". Das Grundkapital der FMA beträgt EUR 75 Mio., die Aktien stehen zu 100 vH im Eigentum der Oesterreichischen Nationalbank, eine Veräußerung der Aktien durch die Oesterreichische Nationalbank ist unzulässig. Die Übertragung der finanzmarktaufsichtlichen Kompetenzen an eine Tochtergesellschaft der Oesterreichischen Nationalbank erfordert eine Verfassungsbestimmung.

Zu § 2:

Die Bestimmung umschreibt die behördlichen Aufgaben, die in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen, nach materiellen Aufsichtsbereichen gegliedert. Die Festlegung dieser Aufsichtsbereiche stellt zugleich den Anknüpfungspunkt für verschiedene Bestimmungen dar, die eine gesonderte Regelung einzelner Aufsichtsmaterien erfordern (zB Rechnungskreise für Aufsichtskosten).

Zu § 3:

Die Besorgung von Verwaltungsaufgaben durch weisungsfreie Organe stellt eine Ausnahme von Art. 20 Abs. 1 und 77 B-VG dar. Die Weisungsfreiheit bedarf daher einer Verfassungsbestimmung. Sie soll insbesondere die Unabhängigkeit der Aufsicht sichern und entspricht in diesem Sinne auch einem der Kernprinzipien des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Die operationelle Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde entspricht somit dem internationalen Standard für die Bankenaufsicht, die Versicherungsaufsicht und die Wertpapieraufsicht; die operationelle Unabhängigkeit entspricht dem internationalen Standard und wird in den maßgeblichen internationalen Aufsichtsgremien (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, IOSCO für Börse- und Wertpapieraufsicht und IAIS für Versicherungsaufsicht) als wesentliche Anforderung gesehen.

Zu § 4:

Die Organe der FMA werden hier festgelegt, die Umschreibung ihrer Aufgaben erfolgt in nachstehenden Bestimmungen. Aus diesen ergibt sich grundsätzlich, dass der Vorstand und der Aufsichtsrat strategische und operative Aufgaben erfüllen.

Zu § 5:

Der Vorstand der FMA besteht aus zwei Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden zur Gewährleistung einer möglichst engen Anbindung an die Oesterreichische Nationalbank auf


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