Vorschlag der Oesterreichischen Nationalbank vom Aufsichtsrat bestellt. Aufgrund des Ernennungsrechtes des Aufsichtsrates der FMA ist eine Verfassungsbestimmung erforderlich.
Die erstmalige Funktionsperiode eines Mitglieds des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Da eine Wiederbestellung dann erfolgen wird, wenn sich das Vorstandsmitglied in der Funktion bewährt hat, soll die weitere Funktionsperiode fünf Jahre betragen.
Abs. 4 regelt die persönliche Qualifikation der Vorstandsmitglieder dadurch, dass sie fachlich geeignet und zum Nationalrat passiv wahlberechtigt sein müssen. Dies entspricht § 33 Abs. 3 NBG. Weiters wird die Hauptberuflichkeit als Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit des Vorstandes festgelegt.
Zu § 6:
§ 6 bestimmt den Vorstand als obersten Verantwortlichen für die behördlichen Aufgaben sowie auch für die damit verbundenen organisatorischen und sonst notwendigen Tätigkeiten der FMA. Die eigene Rechtspersönlichkeit der FMA bedingt, dass auch die zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen wirtschaftlichen und rechtsgeschäftlichen Tätigkeiten vom Vorstand als Organ und gesetzlicher Vertreter der FMA durchgeführt werden dürfen und müssen (zB Abschluss von Anstellungs- und Mietververträgen, Anschaffung von Büroausstattung, etc.). Eine nicht für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben erforderliche wirtschaftliche Tätigkeit ist jedoch schon nach § 2 ausgeschlossen. Hierzu kommt, dass ansonsten keine Vereinbarkeit mit dem Prinzip des Ersatzes der Aufsichtskosten durch die beaufsichtigten Institute gegeben wäre. Auch könnte eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit der FMA abseits ihrer Aufsichtsaufgaben die Unabhängigkeit der FMA gefährden.
Der Vorstand leitet die FMA unter eigener Verantwortung, die Delegation von Aufgaben an FMA-Bedienstete (alle FMA-Dienstnehmer und bei ihr gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 tätigen Beamten) unter dieser Prämisse steht dem jedoch nicht entgegen und ist auf Grund des Umfangs der Aufgaben auch erforderlich. Zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit und Transparenz im Delegationsbereich dient die Verpflichtung zur Erlassung der Geschäftsordnung mit Zustimmung des Aufsichtsrates und ihrer Veröffentlichung (Abs. 2 und 3); die Bestimmung wurde nach dem Vorbild des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien (BGBl. Nr. 289/1925) gestaltet.
In der Geschäftsordnung wird den Besonderheiten der verschiedenen Aufsichtsbereiche in Form einer spartenorientierten Organisation Rechnung zu tragen sein.
Die Compliance-Ordnung nach Abs. 4 soll die Ordnungsmäßigkeit und Unabhängigkeit der FMA im Organ- und Angestelltenbereich ergänzend absichern.
Die Berichtspflicht nach Abs. 5 soll dem Aufsichtsrat die zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht erforderlichen Informationen sowie einen aktuellen Überblick über Marktlage und Aufsichtstätigkeit verschaffen.
Zu § 7:
Die Unabhängigkeit der FMA schließt es notwendigerweise auch aus, dass auf Mängel in der Leitungstätigkeit im Weisungsweg reagiert werden kann. Es ist daher erforderlich, einen genau festgelegten Katalog von Pflichtverletzungen im Gesetz aufzustellen, die so schwerwiegend sind, dass eine Korrektur von Mängeln im Vorstandsbereich durch Abberufung des betreffenden Vorstandsmitglieds erfolgen kann und muss. Damit wird einerseits festgelegt, dass nur die im Gesetz genannten Gründe zur Abberufung führen, andererseits hat der Vorstand klare Richtlinien, innerhalb derer er unabhängig agieren kann. Da die Abberufungen der Vorstandsmitglieder durch die Oesterreichischen Nationalbank vorgenommen wird, ist eine Verfassungsbestimmung erforderlich.
Abs. 2 trifft Vorsorge für das freiwillige Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus seiner Funktion (Abs. 1 Z 2) sowie für den Fall der vorzeitigen Abberufung (Abs. 1 Z 3).