Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 290

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Zu §§ 8 bis 11:

Die Bestimmungen über Organisation und Aufgaben des Aufsichtsrates wurden unter Berücksichtigung der Besonderheiten der FMA in Anlehnung an die Bestimmungen des Aktiengesetzes gestaltet.

§ 8 regelt die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie die Bestellung, die Funktionsperiode und die Abberufung der Mitglieder. Die Abberufungsgründe entsprechen im Wesentlichen jenen für den Vorstand. Da die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder durch die Oesterreichische Nationalbank vorgenommen wird, ist eine Verfassungsbestimmung erforderlich.

§ 9 enthält Vorschriften zur inneren Ordnung des Aufsichtsrates (Einberufung, Beschlüsse, Protokoll).

§ 10 legt den materiellen Aufgabenbereich des Aufsichtsrates fest. Die Informationsrechte des Aufsichtsrates sind kraft Verweis jene des § 95 Abs. 2 und 3 AktG. Die Mitwirkungsbefugnisse (genehmigungspflichtige Maßnahmen des Vorstandes gemäß Abs. 2 Z 1 bis 9) betreffen ebenfalls in Anlehnung an § 95 Abs. 5 AktG wichtige und grundsätzliche Entscheidungen, die über die normale Leitungs- und Geschäftstätigkeit hinausgehen, wie insbesondere die Erstellung des Finanzplans und die Erstellung der Geschäftsordnung des Vorstandes.

Die Kooptierung von durch die WKÖ namhaft gemachten Aufsichtsratsmitgliedern soll den kostenpflichtigen Institutionen Sitz im Aufsichtsrat sowie Informations- und und Beratungsrechte geben. Sie sind bei allen kostenrelevanten aufsichtsratspflichtigen Angelegenheiten teilnahmeberechtigt. Zur Wahrung der Unabhängigkeit der FMA von den beaufsichtigten Institutionen haben sie jedoch kein Stimmrecht bei der Beschlussfassung.

Das Anhörungsrecht der FMA-Belegschaftsvertretung wird zunächst gemäß § 25 Z 5 vom BMF-Dienststellenausschuss wahrgenommen, ab der allfälligen Einrichtung eines Betriebsrates von diesem.

§ 11 sieht besondere Überwachungspflichten des Aufsichtsrates in Bezug darauf vor, ob ein Abberufungsgrund bei einem Vorstandsmitglied vorliegt. Gegebenenfalls ist die Oesterreichische Nationalbank zu informieren; bei nicht groben Pflichtverletzungen hat der Aufsichtsrat dem Vorstandsmitglied die Beseitigung der Mängel aufzutragen; bei Erfolglosigkeit ist gemäß § 7 Abs. 3 Z 5 vorzugehen.

Zu § 12:

Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bedarf der Genehmigung der Oesterreichischen Nationalbank.

Als eigene Kompetenzen des Aufsichtsrates obliegen ihm der Abschluss der Vorstandsverträge und die Bestellung der Abschlussprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes.

Zu § 13:

Auch das Finanzmarktkomitee stellt ein beratendes Gremium dar. Diese Plattform soll zur hochrangigen Beratung der mit Fragen des Finanzmarktes und der Finanzmarktstabilität befassten Institutionen (BMF, OeNB, FMA) dienen.

Zu § 14:

Der Abschluss privatrechtlicher Dienstverträge gibt der FMA die erforderliche personelle und wirtschaftliche Flexibilität für von ihr wahrzunehmenden komplexen Aufgaben. Die Verschwiegenheitspflicht entspricht inhaltlich Art. 20 Abs. 3 B-VG; die gesonderte Regelung für Dienstnehmer ist deshalb erforderlich, da die genannte B-VG-Bestimmung grundsätzlich nur die Organe der FMA erfasst. Eine ähnliche Regelung enthielt bisher § 5 WAG.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite