Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 291

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Für alle mit Aufsichtstätigkeiten befassten FMA-Bediensteten gilt, dass diese ihre Aufgaben unbelastet von persönlichen finanziellen Risiken erfüllen sollen. In diesem Sinne verlangen auch die core principles der internationalen Aufsichtsgremien einen fairen und angemessenen Rechtsschutz für die Aufsichtsbediensteten. Die FMA wird daher geeignete Vorsorge (zB. durch Abschluss entsprechender Versicherungsverträge) dafür zu treffen haben, dass persönliche finanzielle Risiken der Aufsichtsführenden angemessen abgedeckt sind. Damit soll der effektive Vollzug der Aufsichtsaufgaben ergänzend abgesichert werden.

Zu § 15:

Die derzeit im Bundesministerium für Finanzen mit Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht und Pensionskassenaufsicht befassten Beamten werden der FMA zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesen. Diese Beamten haben wie bereits in zahlreichen anderen Fällen vorgesehen, die Option eines Wechsels in ein Dienstverhältnis zur FMA.

Die derzeit im Bundesministerium für Finanzen mit Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht und Pensionskassenaufsicht befassten Vertragsbediensteten werden der FMA mittels Dienstgebererklärung des Bundesministers für Finanzen zur dauernden Dienstleistung zugewiesen und werden hiedurch Arbeitnehmer der FMA.

Durch diese Regelungen wird die personelle und fachliche Kapazität der FMA für die gannten Aufsichtsbereiche von Beginn an gesichert. Die übrigen personalrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der derzeitigen BMF-Bediensteten orientieren sich an den in anderen Ausgliederungsgesetzen enthaltenen Grundsätzen.

Die derzeitigen BWA-Arbeitnehmer werden auf Grund des Übergangs der BWA auf die FMA im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu Arbeitnehmern der FMA. Ihre Rechte und Pflichten bleiben unverändert.

Zu § 16:

Ohne hiedurch die Unabhängigkeit der FMA zu berühren, ist es erforderlich, dass die Gesetzmäßigkeit der FMA-Tätigkeit einer Kontrolle unterliegt. Da die Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eine zeitlich stark verzögerte ex-post-Kontrolle darstellt und diese Gerichtshöfe auch nur dann tätig werden können, wenn jemand die Verletzung subjektiver Rechte geltend macht, hat der BMF eine Rechtsaufsicht über die FMA auszuüben. Dies entspricht auch seiner Ressortverantwortlichkeit insbesondere gegenüber dem Nationalrat.

Zur Ausübung der Rechtsaufsicht stehen dem BMF folgende Mittel zur Verfügung: Aufhebung von FMA-Verordnungen wegen Gesetzwidrigkeit (§16 Abs. 3). Die Aufhebung von Verordnungen der FMA durch den BMF muss im Verfassungsrang stehen, weil die Bundesverfassung eine Aufhebung von Verordnungen einer Verwaltungsbehörde durch eine andere Verwaltungsbehörde nicht vorsieht und auch die in Art. 139 B-VG geregelten Antragslegitimationen keine aufsichtsbehördliche Handhabe (für den BMF) bieten. Ohne dass hiefür eine gesonderte gesetzliche Ermächtigung erforderlich wäre, kann der BMF Vorschläge und Anregungen an die FMA richten, wobei sich aus dem Auskunftsrecht des BMF (Auskunftspflicht der FMA) gemäß § 16 Abs. 2 eine Rechenschaftspflicht der FMA ergibt, ob, inwieweit oder warum nicht diesen Anregungen entsprochen wurde. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Vergabe von Erstkonzessionen für den Betrieb von Bank-, Versicherungs- und Pensionskassengeschäften wird dem BMF in den jeweiligen Materiengesetzen ein Untersagungsrecht im Falle der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Konzessionserteilung eingeräumt.

Zur Sicherung der gesetzeskonformen Durchführung der Aufgaben der FMA hat der BMF ein Initiativrecht zur Veranlassung von Prüfungen durch die FMA, wie sie in den einzelnen Materiengesetzen vorgesehen sind. Da eine Ergebnisbeeinflussung nicht erfolgen kann und und auch diese Aufsichtsmaßnahme ausschließlich der Absicherung des Gesetzesvollzugs dient, liegt auch in diesem Fall keine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der FMA vor. Sowohl über den Prüfauftrag als auch über das Prüfergebnis ist vom Vorstand auch dem Aufsichtsrat zu berichten, weil damit sein Aufsichtsbereich mit tangiert wird.


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