Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 292

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Zu § 17:

Die Verpflichtung zur sparsamen und zweckmäßigen Gebarung einerseits und die Tragung der Kosten der FMA durch die beaufsichtigten Institute andererseits legen der FMA die Verantwortung für sorgfältige Planung und Transparenz auf. § 17 enthält Regelungen über die Erstellung eines Voranschlags für das jeweils nächste Geschäftsjahr, wobei die FMA die für die Verwaltung geltenden Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten hat (Art. 126b Abs. 5 B-VG, § 2 RHG, § 39 Abs. 2 AVG). Insbesondere der Stellenplan ist auf die zur Aufgabenerfüllung notwendige Anzahl von Bediensteten zu beschränken (Abs. 3). Die Regelungen über Erstellung und Genehmigung des Voranschlags wurden nach dem Vorbild des AMA-Gesetzes gestaltet.

Um eine fundierte Meinungsbildung der kostenpflichtigen Institutionen zu erleichtern, soll wechselseitige Information und Meinungsaustausch über entstandene und zukünftige Kosten der FMA nicht nur im Wege der kooptierten Aufsichtsratsmitglieder, sondern zusätzlich direkt über die gesetzliche Interessensvertretung erfolgen. Diese erhält Informationen in einem angemessenen Zeitraum vor der betreffenden Aufsichtsratssitzung und kann hierzu Stellung nehmen. Das Recht zur Stellungnahme wird auch den Fachorganisationen eingeräumt, da von diese in Fragen der auf ihre Mitglieder aufzuteilenden Kosten nach der Natur der Sache keine einhellige Meinung erwartet werden kann und die diesbezüglichen Standpunkte der Gruppen von Kostenpflichtigen auch für die Organe der FMA einen wesentlichen Informationsgehalt haben. Um die Wahrung der Amtsverschwiegenheit sicherzustellen, die auch für Interessenvertretung (Fachorganisation) gilt, sind die entsprechenden Informationen bei der Übermittlung durch den Vorstand zu bezeichnen, damit einerseits nicht durch eine Weitergabe im Zuge eines allfälligen Konsultationsprozesses die Aufsichtstätigkeit der FMA oder Interessen Dritter beeinträchtigt werden und andererseits die volle Information der Interessensvertretung erfolgen kann. (Abs. 7)

Zu § 18:

Die FMA unterliegt der Pflicht zur Rechnungslegung nach dem HGB. Die vom HGB abweichende Frist für die Erstellung und Genehmigung des Jahresabschlusses ist deshalb erforderlich, weil auf Basis der mit dem Jahresabschluss festgestellten tatsächlichen Gesamtkosten die Errechnung und Vorschreibung der individuellen Kostenanteile für das abgelaufene und darauf beruhend der Vorauszahlungen gemäß § 19 Abs. 5 zu erfolgen hat. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Internet dient der Transparenz und Kostenersparnis.

Zu § 19:

Die Kostentragung durch jene, die der Aufsicht der FMA unterliegen, entspricht der internationalen Praxis und besteht auch in Österreich schon im Bereich der Versicherungs- und Wertpapieraufsicht (vgl. geltendes VAG und WAG). Die Tragung der Aufsichtskosten durch die Marktteilnehmer ist im Hinblick auf die Vorteile einer effektiven und an internationalen Standards orientierten Aufsicht für den Finanzmarkt sowie aus Erwägungen der Verursachergerechtigkeit sachlich gerechtfertigt. Zur sachlichen Rechtfertigung gehört weiters die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, die im Gesetz mehrfach ausgeformt sind (vgl. transparente und diesen Grundsätzen verpflichtete Budgetplanung und Rechungslegung, schlanker Stellenplan iSd § 18, sowie die von der FMA zu beachtenden Prinzipien der Art. 126b Abs. 5 B-VG, § 2 RHG, § 39 Abs. 2 AVG). In diesem Sinne ist es auch sinnvoll und gerechtfertigt, die Kosten der Banken- und Pensionskassenaufsicht nach den genannten Grundsätzen den Kreditinstituten und Pensionskassen aufzuerlegen.

Auch der Bund leistet einen substantiellen Beitrag zu den Aufsichtskosten, wobei jedoch aus haushaltstechnischen Gründen ein Fixbetrag gewählt wurde. Um Budgetnöte der FMA oder unzumutbare außergewöhnliche Belastungen der kostenpflichtigen Institute bei unvorhergesehenen Ereignissen zu vermeiden, kann der Bund zusätzliche Mittel bereitstellen, die die von den Beaufsichtigten zu tragenden Gesamtkosten der FMA vermindern (Abs. 9). Ausgegangen wird von der Prämisse, dass ein Bundesbeitrag von – mittel- bis langfristig – 10% der Aufsichtskosten angemessen ist und daher ungefähr in dieser Höhe geleistet werden soll (vgl. auch dzt.


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