Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 293

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Bundesbeitrag zur Versicherungs- und Wertpapieraufsicht). Planrechnungen ergeben aus derzeitiger Sicht voraussichtliche Gesamt-Aufsichtskosten von ca. 29,8 Mio. Euro (ca. 410 Mio. S) im Jahr 2005; ausgehend von den derzeit geringeren, bis dahin ansteigenden Kosten erscheint der Betrag von 3,5 Mio. Euro daher als adäquater Bundesbeitrag, mit dem auch ein wesentlicher Teil der Startkosten abgedeckt wird.

Die Aufteilung der FMA-Gesamtkosten (Personal- und Sachaufwand sowie Abschreibungen) abzüglich des Bundesanteils und allfälliger weiterer Erträge der FMA, die nicht aus der Aufsichtskostenverrechnung oder aus Bewilligungsgebühren stammen, erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

Zunächst sind die direkt zuordenbaren Kosten auf die in § 2 genannten Aufsichtsbereiche aufzuteilen. Dies ergibt sich daraus, dass die Aufsichtserfordernisse qualitativ und quantitativ nach den jeweiligen Materiengesetzen unterschiedlich ausgestaltet sind, was auch bei der Budgetierung und Rechnungslegung zu berücksichtigen ist. Dem entspricht auch die Verpflichtung der FMA, die Zuordenbarkeit der Aufsichtsaufwendungen zu den einzelnen Aufsichtsbereichen (Rechungskreise 1 bis 4) sicherzustellen. Entsprechend der Aufteilung der direkt zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise sind sodann die Overhead-Kosten (Allgemeinkosten) diesen Rechnungskreisen anteilig zuzuweisen.

Die Umlage der Kosten jeweils innerhalb der vier Rechnungskreise erfolgt nach Regelungen in den Materiengesetzen (BWG für Bankenaufsicht, VAG für Versicherungsaufsicht, WAG für Wertpapieraufsicht und PKG für Pensionskassenaufsicht). Dies ist deshalb zweckmäßig, weil je nach Aufsichtserfordernis für die verschiedenen Sektoren unterschiedliche Umlagekriterien adäquat sind.

Die Kostenabrechnung erfolgt auf Grund der FMA-Jahresabschlüsse jeweils für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr und hat für jeden Kostenpflichtigen mit Bescheid zu erfolgen. Hierbei sind die geleisteteten Vorauszahlungen zu berücksichtigen, die Verrechnung der Differenz zwischen Vorauszahlung und tatsächlichem Kostenanteil erfolgt entweder durch Auszahlung des allfälligen Guthabensbetrages oder Nachforderung einer negativen Differenz. Weiters ist auf Basis des Jahresabschlusses die Vorauszahlung für das auf das Datum des Jahresabschlusses zweitfolgende Geschäftsjahr festzusetzen.

Beispiel:

Bis 30. Juni 2004 müssen mit dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2003 die FMA-Gesamtkosten dieses Geschäftsjahres festgestellt sein; der Bundesanteil wird hiervon abgezogen. Es erfolgt die Aufteilung des verbleibenden Differenzbetrages auf die Rechnungskreise 1 bis 4 nach § 19 FMABG, innerhalb der Rechnungskreise nach den Vorschriften der Materiengesetze nach Abzug der rechnungskreisbezogenen (ev. subrechnungskreisbezogenen) Bewilligungsgebühren. Die so errechneten Anteile der einzelnen Kostenpflichtigen an den Gesamtkosten für 2003 sind mit den bereits geleisteten Vorauszahlungen gegenzurechnen. Durch das Auszahlungs- oder Nachzahlungsverfahren bezüglich der positiven oder negativen Differenzbeträge sind Vorträge (Guthaben oder Nachforderungen) auf folgende Geschäftsjahre ausgeschlossen (geschäftsjahrbezogene volle Endabrechnung). Im Jahr 2004 sind des Weiteren auf Basis des Jahresabschlusses 2003 die (um einen Zuschlag erhöhten) Vorauszahlungsbeträge für das Geschäftsjahr 2005 festzusetzen; die Gegenrechnung mit diesen Vorauszahlungsbeträgen erfolgt sodann im Jahr 2006 nach Vorliegen des Geschäftsabschlusses für 2005.

Bis 30. Juni 2005 müssen mit dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2004 die FMA-Gesamtkosten dieses Geschäftsjahres festgestellt sein, usw.

Abs. 9 wurde dem § 7 Abs. 3 Bundestheaterorganisationsgesetz nachgebildet. Die Bestimmung sichert die Funktions- und Zahlungsfähigkeit der FMA in außergewöhnlichen Situationen, falls andere Finanzierungsquellen (zB § 20) nicht ausreichen.

Abs. 10 ermächtigt die FMA, Gebühren für Bewilligungen und sonstige Amtshandlungen (dies betrifft insbesondere Konzessionserteilungen) in kostendeckender Höhe festzusetzen. Für den


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite