Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 294

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Bewilligungswerber ersetzt diese Gebühr die Bundesverwaltungsabgabe nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983. Die Bewilligungsgebühr fließt der FMA (nicht dem Bund) zu und ist rechnungskreisbezogen (bzw. im WAG-Bereich subrechnungskreisbezogen) kostenmindernd in Ansatz zu bringen. Siehe auch die Übergangsbestimmung gemäß § 26 Abs. 8.

Zu § 20:

Zur Sicherung der jederzeitigen aufsichtlichen Handlungsfähigkeit der FMA wird ihr die Bildung einer Rücklage gestattet. Diese ist jedoch mit 5% der FMA-Gesamtkosten begrenzt, da eine hohe Rücklagenbildung bei gleichzeitiger Kostenvorschreibung unbillig wäre. Im Jahresabschluss (und Finanzplan) ist diese Vorsorgeposition als Rücklage transparent zu machen. Der Aufbau der Rücklage darf durch Dotierung in Höhe von 1vH der Gesamtkosten jährlich erfolgen.

Zu § 21:

Die Bestimmung stellt die für die FMA geltende zentrale Regelung der Amtshilfe dar. Abs. 1 regelt nach dem Vorbild des § 29 WAG (alt) die der FMA zu leistende Amtshilfe. Abs. 2 bezeichnet jene Behörden, mit denen eine wechselseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit erfolgt. Hierdurch wird eine nach der allgemeinen Amtshilfebestimmung des Art. 22 B-VG möglicherweise bestehende Lücke hinsichtlich jener Institutionen geschlossen, die nicht zweifelsfrei in diesem Sinne als "Organe des Bundes" anzusehen sind; dies ist insbesondere die FMA selbst (es gab bisher Zweifel, ob die gleich konstruierte BWA den Gerichten Amtshilfe leisten darf) sowie die OeNB, die Übernahmekommission und die Börseunternehmen. Abs. 3 stellt im Hinblick auf § 158 BAO klar, dass Aufsichtsinformationen den Abgabenbehörden nicht mitgeteilt werden dürfen.

Gemäß Abs. 4 können die Sicherheitsorgane von der FMA zur Sicherung und Durchsetzung von Aufsichtsmaßnahmen herangezogen werden (zB Gewährleistung des tatsächlichen Zutritts von Aufsichtspersonen zu Geschäftsräumlichkeiten, Verhinderung der rechtswidrigen Beseitigung von Unterlagen, Gewährleistung der persönlichen Sicherheit der FMA-Organe vor Ort).

Abs. 5 ermöglicht der FMA entsprechend ihrer behördlichen Funktion sich auch (aber nicht nur) von der Finanzprokuratur rechtlich vertreten zu lassen.

Zu § 22:

Um die Effektivität und Durchsetzungskraft der Aufsicht zu verstärken, werden der FMA in den materiellen Aufsichtsgesetzen die entsprechenden Verwaltungsstrafkompetenzen übertragen. Weiters wird sie an dieser Stelle auch mit der Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide – ausgenommen Strafbescheide – betraut. Diese Maßnahme erhöht auch die Schnelligkeit des aufsichtsbehördlichen Handelns. Gegen Strafbescheide der FMA kann Berufung an den UVS erhoben werden, gegen andere FMA-Bescheide gibt es kein ordentliches Rechtmittel.

Zu § 23:

Durch diese Bestimmung soll von der in Art. 131 Abs. 2 B-VG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und der FMA, die im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Parteistellung besitzt, das Recht zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die UVS-Berufungsbescheide in jenen Verwaltungsstrafsachen eingeräumt werden, in denen die FMA in erster Instanz den Verwaltungsstrafbescheid erlassen hat.

Zu § 24:

Da Bundesaufgaben vollzogen werden, ist die abgabenrechtliche Sonderstellung gerechtfertigt und liegt auch im Interesse der Kostenersatzpflichtigen. Die Regelung entspricht § 31 WAG (alt) sowie dem AMA-Gesetz. Zur Vermeidung von Belastungen die (zB aus allfälligen Personalleihevorgängen zwischen der OeNB und der FMA ansonsten entstehen und) die kostenpflichtigen Institute belasten würden, wird auf diese Weise die Umsatzsteuer- und Kapitalertragsteuerfreiheit verfügt.


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