Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 295

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Zu § 25:

Es muss sichergestellt werden, dass die FMA mit April 2002 ihre Aufgaben aufnehmen und vollständig ausüben kann, da die Zuständigkeit der bisherigen Aufsichtsbehörden mit 31. März 2002 erlischt. Daher müssen noch beginnend im Jahr 2001 Maßnahmen gesetzt werden, die die rechtzeitige Handlungsfähigkeit der FMA gewährleisten.

Zu Z 1:

Die FMA als Tochter der Oesterreichischen Nationalbank entsteht mit der Bestellung ihrer ersten Organe (Vorstand, Aufsichtsrat). Hingegen nimmt sie ihre behördliche Zuständigkeit erst mit 1.4.2002 auf. Weiters wird Vorsorge für die Aktenübergabe getroffen.

Zu Z 2:

Da der Vorstandsbestellung eine Ausschreibung sowie ein formelles Bestellungsverfahren vorausgehen muss, hat die Oesterreichische Nationalbank ehestmöglich das Erforderliche (insbes. die Ausschreibung) zu veranlassen; entsprechende Maßnahmen können ab dem auf die BGBl.-Kundmachung folgenden Tag erfolgen. Rasches Vorgehen ist deshalb geboten, da der Vorstand nach seiner Bestellung und vor Aufnahme der behördlichen FMA-Funktionen die hierzu erforderlichen Veranlassungen (bezüglich Personal, Geschäftsordnung, Finanzplan, ...) treffen muss.

Z 3, 4 und 6 stellen die im obigen Sinn erforderlichen Maßnahmen sicher.

Zu Z 5:

Durch diese Bestimmung wird die Kontinuität der Interessenvertretung der Arbeitnehmer der FMA bis zur Wahl eines Betriebsrates sichergestellt. Weiters wird die Zuständigkeit des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Finanzen für die der FMA zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesenen Beamten klargestellt.

Z 7 regelt die Erstellungsfrist für den ersten Finanzplan der FMA (Geschäftsjahr 2002), die notwendigerweise von der Erstellungsfrist in den folgenden normalen Geschäftsjahren abweicht.

Zu § 26:

Die laufende Finanzierung der FMA erfolgt im Normalbetrieb durch Vorauszahlungen, die auf Basis der Jahresabschlüsse des jeweils zweitvorangegangenen FMA-Geschäftsjahres bemessen werden, ergänzt durch nachfolgende Ist-Abrechnung. Dieses Verfahren ist in den ersten beiden FMA-Geschäftsjahren naturgemäß nicht möglich. Daher trifft § 26 Regelungen, um die sonst bestehende Finanzierungslücke für 2002 und 2003 zu schließen.

In diesem Sinn legt das Gesetz die für 2002 und 2003 zu leistenden Vorauszahlungen je Rechnungskreis fest (Abs. 2); die Aufteilung innerhalb der Rechnungskreise erfolgt gemäß Abs. 3. Diese gesetzlichen Vorauszahlungsbeträge wurden auf Basis der für das Jahr 2002 geschätzten Aufsichtskosten der FMA festgesetzt. Die Vorauszahlungsbeträge berücksichtigen bereits die Direktzahlung des Bundes gemäß § 19 und decken so (unter Berücksichtigung der von der OeNB selbst getragenen Aufsichtskosten) den erwähnten Gesamtkostenbetrag.

Erhöhungen zwischen den Geschäftsjahren 2002 und 2003 resultieren hauptsächlich aus erweiterten Aufsichtsaufgaben (neuen Eigenkapitalvorschriften der EU auf Basis der Arbeiten des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht) sowie aus der zu erwartenden Intensivierung der Aufsichtstätigkeit.

Die Vorschreibungs- und Zahlungstermine gemäß Abs. 4 und 5 gewährleisten den rechtzeitigen Eingang der für die Tätigkeit der FMA erforderlichen Mittel.

Gemäß Abs. 6 leistet auch der Bund für 2002 eine Vorauszahlung von seinem Jahresbeitrag gemäß § 19 Abs. 4.


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