Abs. 7 stellt sicher, dass die derzeit für Aufsichtszwecke benützten, dem Bund gehörenden Einrichtungen (Computer, Büromöbel, etc.) in der Anfangsphase der FMA weiter zur Verfügung stehen (die BWA-Ausstattung geht auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge auf die FMA über).
Bis zur Erlassung einer Verordnung der FMA über die kostendeckenden Bewilligungsgebühren sind gemäß Abs. 8 ersatzweise die Beträge laut den entsprechenden Tarifposten der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 zu entrichten. Auch diese Beträge fließen der FMA bzw. im Ergebnis den kostenpflichtigen Instituten des betreffenden Rechnungskreises (gegebenfalls Subrechnungskreises) zu.
Zu § 27:
Das Inkrafttreten der Bestimmungen mit Vollziehungskompetenz gemäß Abs. 2 entspricht der Aufnahme der behördlichen FMA-Tätigkeit mit 1.4.2002, die übrigen Bestimmungen treten mit dem auf die BGBl-Kundmachung folgenden Tag in Kraft, um die Errichtung der FMA und ihre organisatorische Handlungsfähigkeit nicht zu verzögern.
Da §§ §§ 1, 3, 5 Abs.2, 7, 8, 16 Abs. 3 und 28 Abs. 1 im Verfassungsrang stehen, muss auch deren Inkrafttreten mit Verfassungsbestimmung erfolgen.
zu Artikel II
Änderung des Bankwesengesetzes
Zu § 4 Abs. 1:
Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zu § 4 Abs. 3 Z 5:
Diese Änderung soll die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Eigentümer von Kreditinstituten im Verfahren zur Konzessionserteilung erleichtern. Zum Begriff der Zuverlässigkeit siehe zu § 5 Abs. 1 Z 3.
Zu § 4 Abs. 5:
Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zu § 4 Abs. 6:
Der Bundesminister für Finanzen übt gemäß § 16 FMABG die Rechtsaufsicht über die FMA aus. In diesem Sinn soll insbesondere bei der Erteilung neuer Konzessionen die Rechtmäßigkeit der geplanten Konzessionserteilung sichergestellt und durch den BMF überprüfbar sein. Im Hinblick auf § 93a Abs. 4 nimmt die im letzten Satz angesprochene Änderung darauf bedacht, dass bei Konzessionserteilungen zunächst alle Sicherungseinrichtungen betroffen sind.
Zu § 4 Abs. 7:
Die FMA soll das Recht erhalten, die Öffentlichkeit über das Bestehen und den Umfang einer Konzession zu informieren und so auch dem Informationsbedürfnis und dem Schutz der Kunden vor illegal ausgeübten Bankgeschäften Rechnung tragen. Dies gilt auch für das individuelle Anfragerecht und den Aufbau einer über das Internet zugänglichen Datenbank. Die amtswegige Veröffentlichung im Einzelfall wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn Hinweise auf eine Überschreitung des Konzessionsumfangs vorliegen.
Zu § 5 Abs. 1 Z 3 und Z 8:
Als Hilfestellung für die FMA bei Vorliegen von Zweifeln an der persönlichen Zuverlässigkeit der Eigentümer (siehe auch § 4 Abs. 1 Z 3) und Geschäftsleiter werden die Konzessionserteilungs